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Mehr Befugnisse, viele offene Fragen: Was das neue Pflegegesetz wirklich regelt

Beim 28. Netzwerk-Workshop des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) an der Hochschule Osnabrück hat Prof. Andreas Büscher, wissenschaftlicher Leiter des DNQP, das neue Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – kurz BEEP – einer kritischen Analyse unterzogen. Sein Fazit: Das Gesetz enthält substanzielle Fortschritte für die Pflegeberufe, wirft aber grundlegende fachliche Fragen auf, die jetzt dringend geklärt werden müssen.

Andreas Büscher, Professor für Pflegewissenschaft Wissenschaftlicher Leiter des Deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) Foto: Hochschule Osnabrück

Von Asim Loncaric

Büscher machte zunächst auf die Umbenennung aufmerksam: Aus dem ursprünglich geplanten Pflegekompetenzgesetz wurde das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“. Inhaltlich gebe es zwar viele Parallelen, doch laut Büscher handelt es sich um eine „vertane Chance der Wertschätzung der Pflegeberufe“. Über Kompetenzen zu sprechen sei etwas grundlegend anderes, als Befugnisse zuzuteilen. Er erinnerte an die Coronazeit, in der Pflegenden in Zeiten nationaler Notlage erweiterte Handlungsspielräume eingeräumt wurden – ohne dass zuvor deren Kompetenzen systematisch anerkannt worden wären.

Prävention endlich auch in der häuslichen Pflege

Im Bereich der Pflegeversicherung (SGB XI) hob Büscher die Ausweitung der Präventionsleistungen hervor. Bisher seien diese ausschließlich für Menschen in stationärer Versorgung vorgesehen gewesen – ein Umstand, den er als „skandalös“ bezeichnete, weil der größte Versorgungssektor, die ambulante Pflege, ausgeschlossen war. Das BEPP hebe diese Einschränkung auf. Künftig sollen Pflegefachpersonen und Pflegeberater:innen Präventionsempfehlungen auch im häuslichen Umfeld aussprechen können.

Das Gesetz eröffnet laut Büscher zudem die Perspektive, dass Pflegefachpersonen in ambulanten Pflegediensten und stationären Einrichtungen künftig Begutachtungsaufgaben im Rahmen der Feststellung von Pflegebedürftigkeit übernehmen könnten. Ein entsprechendes Modellvorhaben werde derzeit aufgelegt. Der Ausgang sei offen – manche Pflegefachpersonen begrüßten die Idee, andere verwiesen auf die ohnehin hohe Arbeitsbelastung.

Pflege erstmals substanziell im SGB V verankert

Den eigentlichen Kern des Gesetzes sieht Büscher in den Änderungen der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V). Der neue Paragraph 15a regelt die „Behandlung durch Pflegefachpersonen“ und die Pflegeprozessverantwortung. Die Befugnis dazu kann laut Gesetz über drei Wege erworben werden: berufliche oder hochschulische Ausbildung, eine bundeseinheitliche Weiterbildung oder eine durch staatliche Kompetenzfeststellung auf Länderebene nachgewiesene Berufserfahrung.

Büscher begrüßte ausdrücklich, dass niemand in der Pflege grundsätzlich ausgeschlossen werde – auch nicht die 95 Prozent der nicht-akademisierten Pflegefachpersonen. „Ich mache seit 30 Jahren Akademisierung in der Pflege“, sagte er, „aber es geht mir nicht in den Kopf, wenn man 95 Prozent der Pflegenden grundsätzlich immer von etwas ausschließt.“

Die Pflegeprozessverantwortung sei ein wesentlicher Fortschritt: „Systematisches Pflegehandeln ist das, was im Gesetz steht. Pflege ist eben nicht nur die Aneinanderreihung von Verrichtungen, die andere irgendwie bestimmen.“

Pflegerische Diagnose: das zentrale Problem

Büschers schärfste Kritik richtete sich gegen den Begriff der „pflegerischen Diagnose“, der im Gesetz als leistungsauslösend verankert ist. Nach Paragraph 15a können Pflegefachpersonen definierte Leistungen nicht nur nach ärztlicher Diagnose und Indikationsstellung erbringen, sondern auch nach eigener pflegerischer Diagnose.

„Was ist die pflegerische Diagnose? Was ist der diagnostische Begriffsrahmen?“, fragte Büscher. Er kenne keinen, der pflege- und settingübergreifend gelte. Manche Pflegende arbeiteten mit Pflegediagnosen, andere nicht. „Wir reden hier nicht über etwas, das man mal diskutieren kann – wir reden darüber, dass das leistungsauslösend ist.“ Solange kein konsentierter diagnostischer Begriffsrahmen existiere, sei die Verwendung des Begriffs im Gesetz „problematisch“.

Als Übergangslösung schlug Büscher vor, die pflegerische Diagnose als das zu definieren, was die Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach Paragraph 4 des Pflegeberufegesetzes umfasst. Dies würde einen einheitlichen Ansatz in ambulanter Pflege, Pflegeheim und Krankenhaus ermöglichen.

Das Gesetz enthält laut Büscher eine Reihe weiterer Regelungen: Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, einrichtungsspezifische Delegationskonzepte zu entwickeln, die festlegen, welche Leistungen von Pflegefachpersonen an Pflegeassistenzpersonen und Hilfskräfte delegiert werden können. Eine neue Geschäftsstelle soll die Personal- und Organisationsentwicklung in Pflegeeinrichtungen begleiten. Modellvorhaben zur quartiersnahen Versorgung nach Paragraph 123 SGB XI und zur Erprobung von Telepflege sind vorgesehen. Wissenschaftliche Expertisen zur Ausgestaltung pflegerischer Leistungen sollen im Zeitraum 2026 bis 2031 erarbeitet werden. Zudem sollen Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf gezielt gefördert werden.

Büscher machte keinen Hehl daraus, dass die Umsetzung des Gesetzes Jahre dauern werde. Für nahezu alle zentralen Aspekte seien untergesetzliche Regelungen, Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen erforderlich. „Wir reden über Jahre, wir reden nicht über Wochen.“ Das erwartete Gesetz zur Regelung von Advanced Nursing Practice (ANP) werde die offenen Probleme laut Büscher nicht lösen, sondern eher verschärfen, weil die Frage der Spezialisierung die ungeklärte Abgrenzung zwischen generalistischer Ausbildung und weiterführendem Studium noch drängender mache.

Dennoch überwog bei Büscher eine vorsichtig optimistische Einschätzung: Die Ansatzpunkte zur Stärkung der Pflege seien „unverkennbar“, die Chancen „relativ groß“. „Aber es wäre ja auch zu schön, wenn es zu einfach wäre.“