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Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung steigen um 4,5 Prozent
Mehr Geld: Zum 1.1.2025 steigen die Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung um 4,5 Prozent. Hier eine Übersicht.
Das gab das Bundesgesundheitsministerium gestern in einer Vorabveröffentlichung der neuen Leistungsbeträge in der sozialen Pflegeversicherung bekannt. Die Anhebung der Leistungsbeträge gilt sowohl für die häusliche als auch die stationäre Pflege. Damit wird der zweite Schritt der im Pflegeunterstützungs- und ‑entlastungsgesetz (PUEG) geplanten Anhebung der Leistungsbeträge in der Pflege umgesetzt, erklärte der Verband der Ersatzkassen. (vdek) .
In einem ersten Schritt wurden bereits Anfang 2024 zunächst Leistungen im häuslichen Bereich (Pflegegeld und häusliche Pflegehilfe durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste) um fünf Prozent erhöht sowie die Leistungszuschläge für die vollstationäre Pflege zur Begrenzung der Eigenanteile um fünf bis zehn Prozentpunkte angehoben. Zum 1. Januar 2028 ist im dritten Schritt eine weitere Dynamisierung aller Leistungsbeträge geplant.
Damit ergeben sich im Vergleich die nachfolgende dargestellten Änderungen (Auszug):
| Kurzzeitpflege, Leistungsbetrag gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI | Vollstationäre Pflege gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 SGB XI | |||
| bis 31.12.2024 | ab 1.01.2025 | bis 31.12.2024 | ab 1.01. 25 | |
| Pflegegrad 1 | 0€ | 0€ | 125 € | 131 € |
| Pflegegrad 2 | 1 774 € | 1 854 € | 770 € | 805 € |
| Pflegegrad 3 | 1 774€ | 1 854 € | 1 262 € | 1.319 € |
| Pflegegrad 4 | 1 774€ | 1 854 € | 1 775 € | 1.855 € |
| Pflegegrad 5 | 1 774€ | 1 854 € | 2 005 € | 2.096 € |
| Pflegesach- leistung gemäß § 36 Absatz 3 SGB XI | Pflegesach- leistung gemäß § 36 Absatz 3 SGB XI | |||
| bis 31.12.2024 | ab 01.01.2025 | bis 31.12.2024 | ab 01.01.2025 | |
| Pflegegrad 1 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| Pflegegrad 2 | 761 € | 796 € | 332 € | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 1 432 € | 1 497 € | 573 € | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 1 778 € | 1 859 € | 765 € | 800€ |
| Pflegegrad 5 | 2 200 € | 2 299 € | 947 € | 990 € |
- Die Berechnung und Zahlung des Heimentgelts gemäß § 87a Absatz 4 Satz 1 SGB XI (Betrag bei Rückstufung des Pflegebedürftigen) steigt für alle Pflegegrade von 2952 Euro auf 3085 Euro.
- Die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI (im Klammern maximaler Gesamtbetrag je Wohngruppe) steigt von 2500 Euro (10.000 Euro) auf 2613 Euro (10.452 Euro)
- Kurzzeitpflege, Leistungsbetrags-Übertragungsmöglichkeit gemäß § 42 Absatz 2 Satz 3 bis 5 SGB X: Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1.685 Euro (2024: 1.612 Euro ) aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39A bsatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 539 Euro (bis 2024: 3 386 Euro) im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 685 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung
- Der Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI steigt von 125 Euro auf 131 Euro.
- Der Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen gemäß § 40b Absatz 1 SGB X erhöht sich um 3 Euro von 50 auf 53 Euro.
Der beitrag für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI erhöht sich von 40 auf 42 Euro.
Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen (vdek) erklärt: „Es ist gut für die Pflegebedürftigen, dass – wenn auch mit einjähriger Verzögerung – nun alle ambulanten und stationären Leistungsbeträge in der SPV dynamisiert werden. Damit wird der Wertverlust der Pflegeleistungen aufgrund steigender Preise (Tariflöhne, steigende Energie- und Lebensmittelkosten) kompensiert. Dass es daneben erneut zu Beitragssatzanhebungen für die Versicherten in der SPV kommt, ist das Ergebnis einer fehlenden Finanzreform.”
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