Qualität
Intensivpflege soll in stationären Einrichtungen bezahlbar werden
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den umstrittenen Gesetzentwurf des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) beschlossen. Wichtig für stationäre Pflegeeinrichtungen ist, dass Intensiv-Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen weitgehend von Eigenanteilen entlastet werden sollen.

Ein Ziel des Intensivpflegegesetzes ist es, Intensiv-Pflegebedürftige besser zu versorgen. Foto: Florian Arp
Eigenanteile von bis zu 3000 Euro im Monat, die Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen bislang selbst zahlen mussten, sollen künftig weitgehend von den Kassen übernommen werden. Gleichzeitig soll die Betreuung in den eigenen vier Wänden weiterhin möglich sein – wenn auch unter strengen Qualitätsvorgaben.
Ziele seien, Intensiv-Pflegebedürftige besser zu versorgen, Fehlanreize in der Intensivpflege zu beseitigen und die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sagte anlässlich des Kabinettbeschlusses, dass es erstmals Qualitätsvorgaben für die Intensivpflege zu Hause geben werde und dass die Intensivpflege in stationären Einrichtungen bezahlbar werde. "Und Krankenhäuser und Heime verpflichten wir, wenn immer möglich, ihre Patienten von den Beatmungsgeräten zu entwöhnen. Niemand soll nur wegen der falschen finanziellen Anreize länger künstlich beatmet werden als unbedingt nötig."
Das Gesetz tritt laut BMG voraussichtlich im Sommer in Kraft. Es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.
Das sind die Schwerpunkte des Gesetzes:
- Außerklinische Intensivpflege kann in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, in qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten, in der eigenen Häuslichkeit sowie in geeigneten Orten, wie z.B. Schulen, Kindergärten und Werkstätten erbracht werden.
- Damit die Unterbringung in einer stationären Einrichtung nicht aus finanziellen Gründen scheitert, werden Intensiv-Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen weitgehend von Eigenanteilen entlastet.
- Die Krankenkassen können diese Kostenübernahme als Satzungsleistung auch für den Fall anbieten, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person bessert und außerklinische Intensivpflege nicht mehr nötig ist.
- Bei allen Patientinnen und Patienten, bei denen eine Entwöhnung von der Beatmung möglich erscheint, soll vor Entlassung aus dem Krankenhaus ein Entwöhnungsversuch erfolgen. Dafür werden Anreize gesetzt und zusätzliche Vergütung gezahlt. Wird ein Entwöhnungsversuch nicht veranlasst, drohen Vergütungsabschläge.
- Damit Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege dauerhaft qualitätsgesichert versorgt werden, haben die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich insbesondere zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann.
- Nur qualitätsgeprüfte Pflegedienste dürfen außerklinische Intensivpflege erbringen. Deshalb wird der G-BA einheitliche Vorgaben an die Qualität in Rahmenempfehlungen definieren.
- Es wird ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V aufgenommen. Nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte dürfen außerklinische Intensivpflege verordnen.
Das Gesetz klärt ebenso den leichteren Zugang zu medizinischen Rehabilitation. Wenn Ärzte eine geriatrische Reha verordnen, sind Krankenkassen an diese Feststellung gebunden. Die Regeldauer der geriatrischen Rehabilitation wird auf 20 Behandlungstage (ambulant) bzw. drei Wochen (stationär) festgelegt.
· Der Zugang zur medizinischen Rehabilitation wird erleichtert: Die verordnenden Ärztinnen und Ärzte stellen die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation fest. Die Krankenkassen sind an diese Feststellung gebunden.
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