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Heimgesetz: Baden-Württemberg öffnet Billigheimen die Tür

Das neue Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz in Baden-Württemberg sollte Bürokratie abbauen, doch das Gegenteil ist der Fall: Doppelprüfungen bleiben bestehen. Zudem drohen laut Pflegerechtler Sascha Iffland Kontrollücken und die Rückkehr minderwertiger Billigheime aus den 90er Jahren.

Sascha Iffland, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Iffland Wischnewski, warnt vor Kontrollücken durch das neue baden-württembergische Heimgesetz. Foto: Iffland Wischnewski/Daub Fotodesign

Laut einem LinkedIn-Beitrag von Sascha Iffland von der Kanzlei Iffland Wischnewski entpuppt sich das zunächst gelobte neue Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG) in Baden-Württemberg bei genauerem Hinsehen als problematisch. Das neue Gesetz verzichtet nämlich vollständig auf eine eigene Definition des Einrichtungsbegriffs, sondern bezieht sich alleine auf das SGB XI. Als Einrichtung nach dem TPQG gilt nur noch, wer einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen hat.

Doppelprüfungen bleiben bestehen

Das zentrale Problem: Von echtem Bürokratieabbau kann keine Rede sein. Die Heimaufsicht soll künftig nur noch dann zuständig sein, wenn ohnehin der Medizinische Dienst (MD) zur Prüfung kommt. Damit werden lediglich Doppelzuständigkeiten konzentriert, statt tatsächlich Verwaltungsaufwand abzubauen.

Rückkehr der „Billigheime“ befürchtet

Gravierender noch: Die neue Regelung könnte ungewollt minderwertigen Einrichtungen Tür und Tor öffnen. Der Pflegerechtler erinnert an Ende der 90er und Anfang der 2000er Jahre, als in Kleinsteinrichtungen Pflegebedürftige teilweise in Vierbettzimmern von mehrheitlich unqualifizierten Kräften versorgt wurden. Diese Einrichtungen hatten keinen Versorgungsvertrag nach SGB XI, konnten aber von den Heimaufsichten aufgrund eigener gesetzlicher Zuständigkeit kontrolliert und nach und nach geschlossen werden.

Durch die neue Regelung könnten solche „Billigheime“ wieder entstehen – insbesondere angesichts der hohen Eigenanteile in Baden-Württemberg. Einrichtungen könnten einfach auf die SGB XI-Zulassung verzichten und sich damit sowohl der Kontrolle durch den MD als auch der Heimaufsicht entziehen.

Landespflegerat warnte vergeblich

Ronny Brosende, Vorsitzender des Landespflegerates Baden-Württemberg, bestätigt die Kritik ebenfalls auf LinkedIn. „Was auf den ersten Blick wie Bürokratieabbau aussieht, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als gefährliche Regulierungslücke“, so Brosende. Der Landespflegerat habe die Problematik bereits im Gesetzgebungsverfahren in seiner Stellungnahme klar benannt und eine Lösung vorgeschlagen: „Statt sich am Leistungsrecht des SGB XI zu orientieren, sollte das TPQG – wie bisher im § 3 WTPG – eine eigene, leistungsrechtsunabhängige Definition von stationären Einrichtungen enthalten.“

Der Gesetzgeber sei mehrfach auf die Regelungslücke hingewiesen worden, neben der Stellungnahme unter anderem in einer Anhörung im Sozialausschuss. Nach den unzähligen Appellen handele es sich nach Ansicht des Landespflegerates um ein „in Kauf genommenes Kalkül“.

Appell an andere Bundesländer

Iffland appelliert an die anderen 15 Bundesländer, es besser zu machen als Baden-Württemberg. Ob es sich beim TPQG um eine Unbedachtheit oder gar eine beabsichtigte Öffnung für Billiganbieter handelt, lässt der Jurist offen.

Von Steve Schrader