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Bundesarbeitsgericht: ver.di auch in Pflegebranche tariffähig

Die Gewerkschaft ver.di darf auch ohne eine große Zahl an Mitgliedern in der Pflegebranche Tarifverträge abschließen. Denn ist die Gewerkschaft insgesamt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs als tariffähig anzusehen, gelte das auch für einzelne Branchen, in denen sie weniger stark ist, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (AZ: 1 ABR 24/21).

Foto: AdobeStock/fotogestoeber Die vom AGVP gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg eingelegte Rechtsbeschwerde hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeberverband Pflege (AGVP) beantragt, die Gewerkschaft ver.di für die Pflegebranche außerhalb von Krankenhäusern als nicht tariffähig erklären zu lassen. Zwar verfüge ver.di über etwa 1,9 Millionen Mitglieder, nur ein kleiner Teil davon sei aber in der Pflegebranche tätig, argumentierte der Arbeitgeberverband. Die Gewerkschaft sei in diesem Bereich nicht ausreichend mächtig und damit nicht tariffähig. Tarifverträge dürfe sie damit in der Pflegebranche nicht abschließen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies den Antrag des AGVP ab, ver.di für die Pflegebranche für tarifunfähig erklären zu lassen. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Gewerkschaft sei angesichts ihrer Mitgliederzahl, der Organisationsstruktur und Durchsetzungskraft tariffähig. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung. Der beanspruchte Zuständigkeitsbereich von ver.di – etwa für Medien, öffentliche Dienste, Verkehr oder auch für das Gesundheitswesen – sei „einheitlich und unteilbar“. Damit dürfe ver.di auch in der Pflegebranche Tarifverträge abschließen