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Brandenburg: Pflegeheime müssen Einzelzimmer anbieten – Doppelzimmer nur als Ausnahme
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat das Einzelzimmergebot in Brandenburger Pflegeeinrichtungen bestätigt. Doppelzimmer sind künftig nur noch in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Betreiber müssen ihre Einrichtungen entsprechend umbauen – Übergangsfristen sollen wirtschaftliche Härten abfedern. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen im Land Brandenburg haben grundsätzlich Anspruch auf ein Einzelzimmer. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Aktenzeichen OVG 6 B 12/25). Doppelbelegungen sind demnach nur noch ausnahmsweise zulässig, etwa wenn Bewohner:innen ausdrücklich gemeinsam wohnen möchten oder eine Vereinsamung droht.
Geklagt hatte die Betreiberin eines Senioren-Wohnparks in Erkner bei Berlin, der seit November 1995 in Betrieb ist. Die Einrichtung verfügt nach Angaben des Gerichts über 117 Pflegeplätze, verteilt auf 27 Einzel- und 45 Doppelzimmer. Die Betreiberin hatte beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg beantragt festzustellen, dass ihr Betrieb mit allen Doppelzimmern den Anforderungen der 2010 erlassenen Strukturqualitätsverordnung entspricht. Das Landesamt lehnte ab. Auch die Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus blieb im Mai 2025 erfolglos.
Der 6. Senat sieht das Einzelzimmergebot in der Strukturqualitätsverordnung mit hinreichender Bestimmtheit verankert. § 8 Absatz 2 der Verordnung legt fest, dass das unmittelbare Wohnumfeld grundsätzlich einer Person zur Verfügung stehen soll; eine Nutzung durch mehr als zwei Personen ist unzulässig. Abweichungen sind nach Auffassung des Gerichts nur aus fachlichen Gründen möglich – im konkreten Fall lagen diese nicht vor.
Die Verordnung beruhe auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage im Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz und sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Einzelzimmergebot diene dem Schutz der Privat- und Intimsphäre älterer, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen im Heimalltag und verfolge damit ein legitimes Ziel.
Den Eingriff in Grundrechte der Einrichtungsbetreiber, der aus den baulichen Anforderungen folgt, hält das OVG für verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Möglichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Umsetzung werde durch Angleichungsfristen Rechnung getragen. § 14 der Strukturqualitätsverordnung sieht eine angemessene Frist von bis zu zehn Jahren vor, die bei wichtigem Grund verlängert werden kann. Auch im Hinblick auf die Eigentumsgewährleistung sei das Einzelzimmergebot eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Eine Revision ließ das OVG nicht zu. Die Klägerin kann gegen die Nichtzulassung Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde.
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