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bpa: TI-Pauschale steht „bald zur Verfügung“

Ende Februar noch galten die Verhandlungen der Pflegeselbstverwaltung um die neue Finanzierungspauschale zum Ausgleich von Kosten von Pflegeeinrichtungen beim Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) als gescheitert. Nun informiert der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) seine Mitglieder: Nach von ihm mit dem Spitzenverband der Kassen geführten „intensiven Gesprächen“ sei doch noch eine Vereinbarung erzielt worden.

Geld: Münzen und Scheine
Den finanziellen Ausgleich der Kosten von Pflegeeinrichtungen bei der Anbindung an die TI soll die ausgehandelte Vereinbarung regeln. Foto: Markus Witt/AdobeStock

Eine Ersatzvornahme durch das Bundesgesundheitsministerium, die „einen weiteren zeitlichen Verzug bedeutet“ hätte, „der den Pflegeeinrichtungen bei der gesetzlich vorgesehenen Anbindung an die TI (zum 1. Juli 2025, Red.) am Ende fehlt“, sei somit abgewendet. Denn der bpa habe, so führt der Verband weiter aus, „mit dem GKV-Spitzenverband intensive Gespräche geführt und konnte in diesen ein, für alle beteiligten Verbände, tragfähiges Ergebnis erzielen“. Die TI-Finanzierungsvereinbarung gehe nun ins Unterschriftenverfahren und werde „bald zur Verfügung stehen“.

Wesentliche Regelungen der Vereinbarung

Im Folgenden fasst der Verband in seiner Information an die Mitglieder einige wesentliche Regelungen der Finanzierungsvereinbarung wie folgt zusammen:

  • „Pflegeeinrichtungen haben Anspruch auf Ausgleich der erforderlichen Ausstattungskosten, die ihnen aufgrund von Anforderungen an die Ausstattung nach dem SGB V in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, sowie der erforderlichen Betriebskosten, die ihnen im laufenden Betrieb der TI entstehen, in Form einer monatlichen Pauschale (TI-Pauschale).
  • Die Refinanzierung in Form der Pauschale und nicht über eine direkte Kostenerstattung erfolgt durch die in § 106b Absatz 1 SGB XI gesetzlich bestehende Verknüpfung an die Regelungen für Ärzte und Ärztinnen. Für diese hat das BMG eine entsprechende Regelung festgelegt und damit auch für die Pflegeeinrichtungen bereits ganz maßgebliche Inhalte vorgegeben, da die nach § 378 Absatz 2 SGB V vereinbarten Bundesmantelverträge die Grundlage für die Finanzierungsvereinbarung sind.
  • Die TI-Pauschale setzt sich aus einer Grundpauschale sowie einer Zuschlagspauschale zusammen. Die Höhe der Grundpauschale beträgt 192,80 Euro und refinanziert damit die entstehenden Kosten auf den Zeitraum von fünf Jahren gerechnet. Zudem hat jede Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf zwei Zuschlagspauschalen in Höhe von jeweils 7,20 Euro, mit denen die elektronischen Heilberufsausweise refinanziert werden.“

Verhandlungen galten jüngst noch als gescheitert

Nötig geworden waren die TI-Finanzierungsverhandlungen wegen der zum 1.07.2023 durch den Gesetzgeber erfolgten Umwandlung des bisherigen Finanzierungssystems. Bis dahin konnten Pflegeeinrichtungen ihre Aufwendungen für den Hard- und Softwareeinsatz der TI bis zu einem Höchstsatz erstattet bekommen. Diese Möglichkeit wurde zugunsten der Einführung der monatlichen Pauschale geändert.

Ende Februar noch galten die seit Monaten geführten Verhandlungen als gescheitert. So meldete der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) seinerzeit, dass „eine Einigung in den Verhandlungen zur Telematikinfrastruktur (TI)-Finanzierung zwischen den Leistungserbringerverbänden und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) gescheitert!“ sei. Die Kostenträger seien nicht willens gewesen, „den Pflegeeinrichtungen angemessene monatliche Pauschalen zu zahlen“, kritisiert der bad, der an den Verhandlungen beteiligt gewesen war.