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Bayern fördert Fortbildungen für Pflegekräfte mit neuem Landesprogramm

Der Freistaat Bayern will ab 2026 Pflegeeinrichtungen bei der Weiterbildung von Führungskräften und der Stärkung der Mitarbeitergesundheit finanziell unterstützen. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention hat dazu eine entsprechende Förderrichtlinie veröffentlicht.

Der Freistaat Bayern will ab 2026 Pflegeeinrichtungen bei der Weiterbildung von Führungskräften und der Stärkung der Mitarbeitergesundheit finanziell unterstützen. Foto: Adobestock/Robert Kneschke

Laut der Bekanntmachung des Ministeriums vom 5. Dezember 2025 sollen Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Führungskompetenzen und Resilienz der Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen gewährt werden. Die Förderrichtlinie Fortbildung Pflege (FoPfFöR) tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis Ende 2027. Das Programm stellt laut Ministerium eine freiwillige Leistung dar – ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Bei Überzeichnung könnten Anträge abgelehnt werden.

Personalnot als Ausgangspunkt für das Förderprogramm

Das Ministerium begründet die Initiative mit dem massiven Druck, unter dem Pflegeeinrichtungen angesichts der Personal- und Finanznot stehen. Zur Aufrechterhaltung des Pflegebetriebs bedürfe es eines Umdenkens in den Einrichtungen und einer innovativen Personal- und Organisationsentwicklung, heißt es in der Richtlinie. Voraussetzung dafür seien fachlich qualifizierte Führungskräfte sowie physisch und psychisch gesunde Pflegekräfte.

Die Förderung zielt laut Ministerium darauf ab, einen Beitrag zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Pflege und Betreuung in der ambulanten wie in der stationären Langzeitpflege zu leisten. Führung in der Pflege erfordere spezifisches Wissen, reflektiertes Handeln und die Fähigkeit, mit Veränderungen professionell umzugehen. Für den Verbleib im Pflegeberuf sei zudem eine stabile Resilienz der Beschäftigten notwendig, um den außerordentlichen psychischen und physischen Belastungen im Pflegealltag begegnen zu können.

Zwei Förderkategorien mit unterschiedlichen Höchstbeträgen

Das Programm unterscheidet zwischen zwei Förderbereichen. Für Führungskräfte – konkret Einrichtungsleitungen, Pflegedienstleitungen und Hauswirtschaftsleitungen – werden laut Richtlinie bis zu 5.000 Euro pro Person und Fortbildungsmaßnahme bereitgestellt. Förderfähig sind dabei Schulungen zur Personalführung, Kommunikation und Konfliktlösung, Seminare zu Change-Management und Teamsteuerung, Coaching-Programme, Supervision sowie Qualifizierungen im Bereich Organisationsentwicklung und strategisches Management.

Für resilienzstärkende Maßnahmen aller Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen beträgt die maximale Förderung 500 Euro pro Person und Maßnahme. Hierunter fallen laut Ministerium Schulungen zu Stressbewältigung, Achtsamkeit und Selbstfürsorge, Workshops zu gesunder Arbeitsgestaltung und Psychohygiene, Maßnahmen zur Förderung des Teamzusammenhalts, gesundheitsfördernde Programme sowie individuelle Resilienztrainings mit anerkannten Methoden. Sowohl Präsenzveranstaltungen als auch E-Learning-Angebote im Online-Live-Format sind förderfähig.

Antragstellung erfordert zertifizierte Anbieter und Eigenmittel

Zuwendungsfähig sind laut Richtlinie ausschließlich die Teilnehmergebühren der Fortbildungsmaßnahmen. Die Zuwendungsempfänger müssen mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenmittel einbringen. Der Bewilligungszeitraum umfasst maximal zwölf Monate. Eine Doppelförderung durch andere Landesmittel ist ausgeschlossen.

Als Voraussetzung für eine Förderung nennt das Ministerium den Nachweis der fachlichen Notwendigkeit – insbesondere bei Veränderungen in den Strukturen und Prozessen, bei Leitungswechseln oder außerordentlichen Belastungen. Zudem muss ein Angebot eines zertifizierten Anbieters (TÜV oder vergleichbare Institution) vorgelegt werden, das Informationen zu Inhalt, Dauer, Datum und Kosten enthält. Die teilnehmenden Personen und deren Funktion sind im Antrag zu benennen.

Antragsberechtigt sind Träger von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, die nach § 71 SGB XI zugelassen sind. Dazu zählen laut Richtlinie die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen, Verbände privater Träger, freigemeinnützige Stiftungen sowie Einrichtungen ohne Verbandszugehörigkeit. Das Landesamt für Pflege fungiert als Bewilligungsbehörde. Anträge sollen zwei Monate vor Maßnahmenbeginn elektronisch über den Bayerischen Formularserver eingereicht werden, wobei die Maßnahme spätestens sechs Monate nach Antragstellung beginnen muss. Zur Erfolgskontrolle ist nach jeder geförderten Fortbildung ein Bericht auf Basis einer Teilnehmerbefragung einzureichen.