Allgemein
Anspruch auf Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Pflegekammer
Pflegefachkräfte, die sich ehrenamtlich in der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen (NRW) engagieren, sollen dafür künftig bis zu acht Tage pro Jahr freigestellt werden.
Eine Änderung des Heilberufsgesetzes hat der Landtag Ende Januar mit den Stimmen aller Fraktionen beschlossen. Demnach sind die gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Pflegekammer zur Ausübung ihres Mandats von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, soweit nicht dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen. Der Freistellungsanspruch ist auf acht Tage im Kalenderjahr begrenzt.
Die neue Regelung soll nach fünf Jahren evaluiert werden. Diese Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt am 8. Februar verkündet und ist am 9. Februar in Kraft getreten.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren