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OVG bestätigt Ausbildungsverbot für Pflegeheim in Schleswig-Holstein
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein hat das Ausbildungsverbot für ein Pflegeheim bestätigt. Der 3. Senat wies die Beschwerde des Betreibers gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde nach dem Pflegeberufegesetz zurück. Das Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften sei nicht angemessen, die Praxisanleitung unzureichend.
Mit Beschluss vom 4. September 2026 (Az. 3 MB 21/26) wies der 3. Senat des OVG Schleswig-Holstein die Beschwerde eines Heimbetreibers zurück. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Schleswig den Eilantrag gegen die Untersagung nach dem Pflegeberufegesetz sowie die Zwangsgeldandrohung abgelehnt. Die Aufsichtsbehörde hatte die Ausbildungsberechtigung mit Bescheid vom 9. Juni 2026 entzogen und den sofortigen Vollzug angeordnet. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
Auszubildende ohne Fachkraft im Dienst
Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 4. Mai 2026 waren nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörde vier Auszubildende ohne eine einzige Pflegefachkraft im Dienst. Der Betreiber hatte geltend gemacht, im Durchschnitt seien höchstens drei Auszubildende und mindestens eine Fachkraft pro Schicht eingeteilt. Diese Darstellung sei laut Beschluss angesichts übereinstimmender Angaben von vier Auszubildenden, des externen Praxisanleiters und weiterer Mitarbeiter nicht glaubhaft. Zur Orientierung habe die Behörde die BiBB-Empfehlung von 2015 zur Eignung von Ausbildungsstätten herangezogen.
Reinigungsarbeiten statt strukturierter Praxisanleitung
Den Auszubildenden seien Aufgaben übertragen worden, die weder dem Ausbildungszweck noch dem Ausbildungsstand entsprochen hätten, darunter Reinigungsarbeiten und Wäschedienst. Der externe Praxisanleiter musste nach eigenen Angaben zwei- bis dreimal pro Woche in die Einrichtung kommen, weil ansonsten keine Fachkräfte vor Ort gewesen wären. Die Einrichtung sei weder personell noch bei den erforderlichen Hilfsmitteln für eine ordnungsgemäße Anleitung ausreichend ausgestattet gewesen, heißt es im Beschluss.
Der Senat wies auch das Argument der wirtschaftlichen Existenzbedrohung zurück. Der Betreiber hatte eine monatliche Finanzierungslücke von 55.207,53 Euro geltend gemacht, unter anderem durch Leerstandskosten für Personalunterkünfte. Das Interesse, den Betrieb mit einer derart hohen Zahl an Auszubildenden fortzuführen, die die Qualität der Ausbildung gefährde, sei „offenkundig nicht schutzwürdig“, so der Senat. Auszubildenden aus dem Ausland drohten keine aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen, da der Betreiber verpflichtet worden sei, für die Weiterführung der Ausbildung in anderen geeigneten Einrichtungen zu sorgen. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe des monatlichen Ausbildungsbudgets je Auszubildender – nach Angaben des Antragstellers rund 2.200 Euro – bewege sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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