News
BSG-Urteil setzt neue Maßstäbe für Investitionskosten in Pflegeheimen
Das Bundessozialgericht hat verbindliche Kriterien dafür aufgestellt, wie Investitionskosten zu verhandeln und im Streitfall von der Schiedsstelle festzusetzen sind. Die Entscheidung vom 22. Januar 2026 (Az. B 8 SO 15/24 R) liegt seit Kurzem im Volltext vor. An die darin formulierten Grundsätze sind Sozialhilfeträger und Schiedsstellen gebunden.
Das Urteil war bereits im Januar ergangen, die ausführliche Begründung wurde rund fünf Monate später veröffentlicht. Der Rechtsanwalt Sascha Iffland von der Kanzlei Iffland Wischnewski hat die wesentlichen Aussagen in einem LinkedIn-Beitrag zusammengefasst und für die Praxis der Pflegesatzverhandlungen eingeordnet.
Plausibilität als reine Schlüssigkeitsprüfung
Zunächst sei die Plausibilität der geltend gemachten Kosten zu prüfen, schreibt Iffland. Diese umfasse lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung und ergebe sich aus vorgelegten Verträgen; einzelne Kostenpositionen müssten nicht bis hin zum Einzelnachweis nachgewiesen werden. Ein Kostenrichtwert allein reiche zur Prüfung der Plausibilität nach dem Urteil nicht aus.
Externer Vergleich bestimmt die Angemessenheit
Plausible Kosten seien anschließend auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit zu prüfen. Wirtschaftlich angemessen seien sie nach den BSG-Grundsätzen, wenn sie innerhalb des unteren Drittels eines externen Vergleichs aller nicht objektbezogen geförderten Einrichtungen im Einzugsbereich lägen. Der Einzugsbereich sei individuell zu bestimmen und könne nicht von vornherein auf einen Landkreis begrenzt oder ausgeweitet werden.
Auch oberhalb des unteren Drittels könnten plausible Kosten angemessen sein, wenn sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand beruhten und wirtschaftlich seien. Auf Besonderheiten im Versorgungsauftrag oder Leistungsangebot komme es dabei nicht an, weil diese Kriterien für die Investitionskosten keine Rolle spielten.
Erbbauzinsen am Markt messen
Zu Erbbauzinsen heißt es im Urteil laut Iffland: „Erbbauzinsen sind damit im Grundsatz wirtschaftlich, wenn sie einem Vergleich am Markt standhalten.“ Iffland überträgt diesen Grundsatz in seinem Beitrag auf das aus seiner Sicht „größte Streitthema der Verhandlungen“, die Mieten: Diese seien danach zu prüfen, ob sie marktgerecht seien, also am Markt tatsächlich verhandelbar seien und vereinbart würden.
Zur Dreimonatsfrist vor Antragstellung an die Schiedsstelle stelle das Gericht zudem klar, dass es sich um eine bloße Wartefrist handele. Ein vor Ablauf der Frist gestellter Schiedsantrag werde mit Ablauf der Dreimonatsfrist nachträglich zulässig.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren