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Neue Vorgaben vom MD Bund: Wann Qualitätsprüfungen ausfallen dürfen
Der Medizinische Dienst Bund hat die Vorgaben zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI überarbeitet. Seit dem 1. Juni 2026 gilt ein erweiterter Rahmen, der nicht mehr nur Pandemien, sondern auch Naturkatastrophen, Cyberangriffe oder Industrieunfälle erfasst. Die bisherigen Regelungen aus der Coronazeit sind außer Kraft.
Anlass für die Neufassung ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), mit dem der Geltungsbereich des § 114 Abs. 2a SGB XI über die ursprünglich pandemiebezogene Regelung hinaus auf längerfristige Krisensituationen von nationaler oder regionaler Tragweite ausgeweitet wurde. Der MD Bund hat die neuen Vorgaben am 29. Mai 2026 im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband und dem Prüfdienst des PKV-Verbandes sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit beschlossen. Das BMG erklärte sein Einvernehmen mit Schreiben vom 28. Mai 2026.
Als Krisenereignisse nennt der MD Bund neben Epidemien und Pandemien ausdrücklich Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben oder Waldbrände, Industrieunfälle, Folgen terroristischer Angriffe, hybride Bedrohungen sowie kriegerische Ereignisse. Eine nationale Tragweite liegt etwa vor, wenn der Bundestag eine epidemische Lage nach § 5 Infektionsschutzgesetz feststellt; eine regionale Lage, wenn etwa ein Landesinnenministerium, ein Landrat oder ein Bürgermeister den Katastrophenfall ausruft. Als „längerfristig“ gilt eine Krise, wenn sie den Normalbetrieb der Pflegeeinrichtung oder des Prüfdienstes über mehrere Monate verhindert.
Drei Stufen für Regel- und Wiederholungsprüfungen
Für zugelassene Pflegeeinrichtungen – einschließlich Qualitätsprüfungen nach § 275b SGB V – differenzieren die Regelungen nach dem Ausmaß der Krisenauswirkungen:
- Keine Auswirkungen auf den Normalbetrieb: Regel- und Wiederholungsprüfungen finden statt.
- Begrenzte, absehbare oder kontrollierbare Auswirkungen: Prüfungen sind möglich. Als Beispiele nennt der MD Bund den Ausfall der elektronischen Pflegedokumentation nach einem Cyberangriff, die Umsiedelung in einen anderen Gebäudetrakt nach Brand oder Hochwasser sowie Einzelfälle übertragbarer Infektionen bei versorgten Personen oder Mitarbeitenden.
- Erhebliche Auswirkungen: Grundsätzlich finden keine Prüfungen statt. Hierzu zählen erhebliche Versorgungsengpässe durch fehlende Materialien, stark erhöhte Anforderungen durch behördliche Anordnungen sowie ein erhebliches Infektionsgeschehen mit mehreren bestätigten Befunden bei Versorgten oder unmittelbar versorgenden Mitarbeitenden. Die Größe der Einrichtung sowie räumliche und bauliche Gegebenheiten sind dabei zu berücksichtigen.
Die Prüfdienste müssen die Lage vor Beginn einer Prüfung bei der Einrichtung erfragen und gemeinsam einschätzen. Zur Verifizierung dürfen sie Gefahrenabwehrbehörden wie Gesundheitsämter kontaktieren. Steht eine Krise der Prüfung entgegen, können die Abstände nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGB XI und § 114c Abs. 1 Satz 1 SGB XI um bis zu ein Jahr verlängert werden.
Anlassprüfungen bleiben unberührt
Anlassprüfungen werden von der neuen Regelung nicht erfasst. Über ihre Durchführbarkeit entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen und die Prüfdienste im Einzelfall, gegebenenfalls in Absprache mit lokalen Behörden, insbesondere den Gesundheitsämtern.
Der MD Bund stellt klar, dass die Prüfdienste auch unter Krisenbedingungen Qualitätsprüfungen so weit wie möglich durchführen sollen. Als Beispiel nennt der Medizinische Dienst die analoge Durchführung einer Prüfung, wenn eine Prüfsoftware durch einen Cyberangriff betroffen ist. Für den Infektionsschutz gelten die Hygienekonzepte der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste sowie des PKV-Prüfdienstes; das Konzept der Medizinischen Dienste wird auf der Internetseite des MD Bund laufend aktualisiert.
Die Regelungen sind für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des PKV-Verbandes verbindlich. Sie gelten seit dem 1. Juni 2026 und lösen die bisherige Fassung vom 27. März 2023 ab. Bei neuen Krisenlagen sind sie unverzüglich anzupassen.
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