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Befugniserweiterung in der Pflege: Schnelle Reform – langsame Umsetzung?

Der Bundestag hat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege beschlossen – mit dem Ziel, Pflegefachpersonen schneller mehr Kompetenzen zu geben. Doch ein zentraler Widerspruch bleibt ungelöst: Während der neue Rahmenvertrag bis Ende 2026 stehen muss, bleibt die entscheidende zweite Frist unangetastet. Mit der Bundesrahmenempfehlung, ohne die keine Vergütung und damit keine Umsetzung möglich ist, darf sich die Selbstverwaltung laut aktueller Gesetzeslage bis April 2028 Zeit lassen.

Der Deutsche Bundestag hat das neue Gesetz beschlossen und auf Tempo gesetzt. Doch eine zweite Terminfrist bremst. Foto: Deutscher Bundestag/Axel Hartmann.

Der Bundestag hat Anfang November das„Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ verabschiedet. Es soll Pflegefachpersonen spürbar mehr Kompetenzen geben – bis hin zu eigenverantwortlichen Heilkundeleistungen und erweiterten Verordnungsmöglichkeiten. Doch während der politische Wille zur Beschleunigung klar kommuniziert wurde, offenbart der Blick in die Details eine andere Realität: Die für die Umsetzung entscheidenden Fristen passen nicht zueinander. Die Reform könnte damit deutlich später in der Versorgung ankommen, als es die Koalition anstrebt.

Zentraler Vertrag soll bis Ende 2026 stehen

Kern des neuen Gesetzes ist ein Rahmenvertrag nach § 73d SGB V. Darin sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der GKV-Spitzenverband sowie die maßgeblichen Verbände von Pflegediensten und Pflegeheimen bis zum 31. Dezember 2026 festlegen, welche konkreten Leistungen Pflegefachpersonen künftig übernehmen dürfen. Dass diese Frist im parlamentarischen Verfahren auf Wunsch der Koalitionspartner gesetzt wurde, bestätigt das Bundesgesundheitsministerium (BMG).

Vergütung erst deutlich später regelbar

Doch selbst ein früh abgeschlossener Vertrag würde nicht bedeuten, dass die neuen Befugnisse zeitnah wirksam werden. Für die Vergütung der Leistungen braucht es eine aktualisierte Bundesrahmenempfehlung nach § 132a SGB V – und genau hier liegt das strukturelle Problem. Denn diese muss erst bis zum 30. April 2028 neu verhandelt werden. Erst danach können die Länder Vergütungsvereinbarungen abschließen.

Ministerium bestätigt Fristenlücke

Das BMG bestätigt die zeitliche Lücke. Die Partner der Bundesrahmenempfehlung sollten „aufbauend auf den Vertrag nach § 73d“ ausreichend Zeit erhalten, heißt es in der Antwort. Gleichzeitig betont das Ministerium, dass Einigungen auch vor Ablauf der gesetzlichen Frist möglich sind – ebenso wie die frühzeitige Anrufung einer Schiedsperson. Die Frage, ob die zeitliche Lücke im Gesetzgebungsverfahren übersehen wurde, beantwortet das Ministerium nicht.

Kommentar: Tempo liegt jetzt bei der Selbstverwaltung

Das zentrale Risiko dieser Reform liegt außerhalb des Gesetzestextes: Die praktische Wirksamkeit hängt nun davon ab, ob die Selbstverwaltung bereit ist, frühzeitig Ergebnisse zu liefern. In der Vergangenheit haben vergleichbare Verfahren jedoch selten durch Schnelligkeit überzeugt. Ob die Verbände und Kassen diesmal zügiger handeln? Mancher dürfte sich fragen, warum die Kassen schneller sein sollten als gesetzlich vorgesehen, wenn daraus resultierend neue Leistungen und damit Kosten entstehen?

Der Gesetzgeber sendet also ein widersprüchliches Signal. Einerseits sollen Pflegefachpersonen zügig mehr Verantwortung übernehmen. Andererseits bleiben zentrale Umsetzungsfristen unangetastet. Wenn die Selbstverwaltung ihre Möglichkeiten nicht nutzt, könnte die Reform erst in fünf Jahren in der Versorgung ankommen – trotz des erklärten Ziels, die Pflegeberufe zu stärken und Abläufe zu beschleunigen.

Lukas Sander, Chefredakteur Häusliche Pflege