News

MD: Demenz bleibt Hauptursache für Pflegebedürftigkeit

Auch 2024 war die „nicht näher bezeichnete Demenz“ (F03) die führende pflegebegründende Diagnose in Deutschland. Das bestätigte Bernhard Fleer, Leiter des Teams Pflegebegutachtung beim Medizinischen Dienst Bund, im Interview mit dem Behr’s Verlag. Bereits seit 2017 liege diese Diagnose vorn, 2024 lag ihr Anteil bei 8,4 Prozent. Die Alzheimer-Demenz (F00) folgte mit 1,6 Prozent, die vaskuläre Demenz (F01) mit 0,7 Prozent.

Pflegefachkraft assistiert Seniorinnen bei ergotherapeutischen Übungen mit bunten Motorikschleifen und Holzspielzeug in einer Pflegeeinrichtung.
Die demenzielle Erkrankung ist weiterhin die häufigste Ursache für Pflegebedürftigkeit in Deutschland. Foto: AdobeStock_Koldo_Studio

Für die Begutachtungspraxis bedeutet das: Die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bei Menschen mit Demenz bleibt herausfordernd. „Symptome wie nächtliche Unruhe oder kognitive Schwächen lassen sich im Gutachten nicht immer abbilden“, sagte Fleer im Interview mit Behr’s. Daher komme den Angaben von Angehörigen und Pflegepersonen großes Gewicht zu. Eine sorgfältige Beobachtung und Dokumentation des Unterstützungsbedarfs könne helfen, eine Unter- oder Überbewertung zu vermeiden.

Das seit 2017 eingesetzte Begutachtungsinstrument habe sich laut Fleer in der Praxis bewährt. Es ermögliche eine gleichrangige Berücksichtigung körperlicher, kognitiver und psychischer Einschränkungen und rücke die individuellen Fähigkeiten der Betroffenen in den Mittelpunkt. Für Pflegeeinrichtungen sei die enge Zusammenarbeit mit den Gutachterinnen und Gutachtern sowie die Pflegedokumentation weiterhin entscheidend.

Angesichts steigender Demenzzahlen plädiert Fleer für eine stärkere Ausrichtung der Begutachtung an der konkreten Versorgungssituation und für eine intensivere Unterstützung von Pflegebedürftigen und Angehörigen. Der Medizinische Dienst könne hier eine Schlüsselrolle übernehmen – etwa durch gezielte Empfehlungen oder ein initiales Fallmanagement bei der Erstbegutachtung.

Zudem weist Fleer auf die gesetzlich verankerte Unabhängigkeit der medizinischen Gutachterinnen und Gutachter hin. Seit dem MDK‑Reformgesetz von 2020 sind die Medizinischen Dienste organisatorisch von den Krankenkassen getrennt. Auch telefonische Begutachtungen seien in bestimmten Fallkonstellationen ein geeignetes, wissenschaftlich evaluiertes Verfahren.