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NRW konkretisiert Anerkennung von Klimaschutz-Investitionen
Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hat am 30. Januar 2025 die Anerkennung von Aufwendungen für bauliche Maßnahmen zur Energieeffizienz und Klimaschutz in Pflegeeinrichtungen präzisiert.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) hat mit Erlass vom 30. Januar 2025 die Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen für bauliche Maßnahmen zur Energieeffizienz und zum Klimaschutz in Pflegeeinrichtungen präzisiert. Hintergrund ist eine beabsichtigte Klarstellung in § 10 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW).
Öffentliche Fördermittel – insbesondere die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – sind vorrangig zu nutzen, sofern die Maßnahmen förderfähig sind. Für Neubauten ergeben sich durch den Erlass keine Änderungen. In Bestandsbauten bleiben Investitionen in Energieeffizienz und Klimaschutz anerkennungsfähig, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben zwingend erforderlich sind („must-have“). Maßnahmen, die auf Basis eines individuellen Sanierungsfahrplans gefördert werden, können als „nice-to-have“ eingestuft werden.
Für bauliche Maßnahmen in Bestandsbauten unter Inanspruchnahme der BEG-Förderung sieht der Erlass folgende Vorgehensweise vor:
- Einholung eines Angebots für einen individuellen Sanierungsfahrplan unter Berücksichtigung der Fördermittel des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
- Antragstellung bei der BAFA und parallele Information an die zuständige WTG-Behörde sowie den Landschaftsverband.
- Nach Förderzusage Beauftragung eines Energieberaters zur Erstellung des Sanierungsfahrplans.
- Übersendung des Ergebnisberichts an den Landschaftsverband und Einreichung eines Abstimmungsantrags.
- Inhalt des Ergebnisberichts:
- Kostenübersicht der energetischen Maßnahmen
- Ausweisung der Fördermittel
- Identifikation von Instandhaltungsanteilen
- Prognose der Auswirkungen auf den Investitionskostensatz
- Ermittlung möglicher Einsparpotenziale bei den Energiekosten
Nicht durch öffentliche Fördermittel finanzierte Aufwendungen für Energiekonzepte und Sanierungsfahrpläne gelten als betriebsnotwendiger Aufwand. Ersparter Erhaltungsaufwand ist durch eine Kürzung der Instandhaltungsanteile zu berücksichtigen, die in der Regel mindestens 30 Prozent beträgt.
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