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Instagram & Co. – „Abmahnwelle“ erreicht die Pflegebranche

Auf Instagram oder TikTok wird in Reels der Pflegeberuf beworben. Bei der Nutzung von Musik unter den Videos muss man vorsichtig sein, sonst droht eine Abmahnung, wie Sausen & Partner Rechtsanwälte mitteilen.

Reels, um neue Mitarbeitende zu rekrutieren sind modern, bergen aber auch Fallstricke, die im schlimmsten Fall eine Abmahnung nach sich ziehen können. Foto: Adobe Stock/ ChayTee

Auch in der Pflegebranche erfreut sich das Hochladen von Videos mit Musikuntermalung auf Plattformen wie Instagram großer Beliebtheit. „Reels“ werden dabei von Einrichtungen genutzt, um Recruiting zu betreiben. Hier ist Vorsicht angebracht.

Die überwiegende Zahl der verwendeten Songs unterliegt einer nutzungsrechtlichen Erlaubnispflicht. Es sind urheber- und lizenzrechtliche Vorgaben zu beachten. Während für die Nutzung der Songs zu privaten Zwecken in der Regel eine Befreiung vorgesehen ist, gilt das nicht für die kommerzielle Nutzung. Ohne entsprechende Erlaubnis stellt die Nutzung durch Unternehmen eine schadenersatzpflichtige Urheberrechtsverletzung dar.

Aktuell schwappt eine „Abmahnwelle“ durchs Land, die sich gezielt gegen Pflegeeinrichtungen richtet. Spezialisierte Anwaltskanzleien durchforsten das Netz nach den genannten Urheberrechtsverletzungen. Werden solche gefunden, erhalten die Einrichtungsträger ein Anwaltsschreiben. Sie werden aufgefordert, innerhalb einer kurzen Frist einen mindestens 4-stelligen Schadenersatzbetrag zu zahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Bei Erhalt eines solchen Schreibens ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Keinesfalls sollten die darin enthaltenen Aufforderungen ungeprüft erfüllt werden. Ebenso wenig sollte die Angelegenheit allerdings ignoriert werden. In einem ersten Schritt sind die angemahnten Videos zu löschen, sodass diese nicht mehr aufrufbar sind. Anschließend sind alle verbliebenen hochgeladenen Videos auf Urheberrechtskonformität zu überprüfen. Diese Überprüfung sollten nicht nur abgemahnte Einrichtungen vornehmen.

Zulässig ist nur die Nutzung von lizenzfreier oder erlaubter Musik. Hier ist es elementar wichtig, die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform genau zu prüfen und festzustellen, ob die individuelle Nutzung erlaubt ist. Sofern eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wird eine Schadensersatzzahlung und die Abgabe einer Unterlassungserklärung nur schwer zu vermeiden sein. Steuerbar ist jedoch, zu welchen Konditionen das Problem aus der Welt geschafft wird.

Lukas Kohl, SAUSEN & Partner Rechtsanwälte