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Wenn Pflegekräfte pflegebedürftige Personen in den Sozialen Medien zeigen
Die NRW-Datenschutzbeauftragte Bettina Gayk warnt vor zunehmenden Verstößen beim Umgang mit Patient:innendaten auf Social-Media-Plattformen. Pflegekräfte, Ärzt:innen und Therapeut:innen riskieren empfindliche Bußgelder und Schadensersatzforderungen – auch bei Fahrlässigkeit.
Der Drang zur Selbstvermarktung in den Sozialen Medien macht vor dem Gesundheitswesen nicht halt – mit teils gravierenden Folgen für den Datenschutz. Laut der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW, Bettina Gayk, häufen sich Fälle, in denen Pflegekräfte, Ärzt:innen und Therapeut:innen sensible Gesundheitsdaten von Patient:innen über Plattformen wie Instagram oder Snapchat öffentlich machen.
Besonders betroffen ist offenbar die Pflege. Laut der Datenschutzbehörde sind in NRW mehrfach Pflegekräfte aufgefallen, die pflegebedürftige Personen in Reels, Livestreams oder Snapchat-Videos gezeigt haben – teilweise während der Arbeit, teilweise in Pausen. In einem besonders schwerwiegenden Fall postete eine Pflegekraft regelmäßig Videos, in denen schwer erkrankte Körper zu sehen waren, und stellte diese als Kontrast zum eigenen Leben dar.
Die Datenschutzbeauftragte stellt klar: Auch wer nur Körperteile zeigt, bewegt sich nicht automatisch im anonymen Bereich. Markante Körpermerkmale oder das erkennbare räumliche Umfeld – etwa ein Pflegezimmer – können dazu führen, dass Angehörige oder Bekannte die betroffene Person identifizieren.
„So etwas ist eindeutig rechtswidrig“, wird Gayk in der Mitteilung ihrer Behörde zitiert. Die Einwilligung der betroffenen Patient:innen könne in der Pflege selten als rechtliche Grundlage dienen. Häufig fehle es aufgrund des Krankheitsbildes bereits an der Einwilligungsfähigkeit. Zudem müsse die Freiwilligkeit einer solchen Einwilligung in Frage gestellt werden, da das Verhältnis zwischen Patient:innen und Pflegekräften von Abhängigkeit geprägt sei.
„Was erst einmal gepostet ist, lässt sich nicht mehr zurückholen“, warnt Gayk. Die Datenschutzbeauftragte rät Beschäftigten im Gesundheitswesen, von derartigen Veröffentlichungen entweder ganz abzusehen oder äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Posts zu Werbezwecken ohne rechtswirksame Einwilligung seien datenschutzrechtlich unzulässig. Neben empfindlichen Geldbußen könnten Betroffenen auch Schadensersatzansprüche zustehen. Gayk betont: Auch fahrlässige Datenschutzverstöße könne ihre Behörde mit Bußgeldern ahnden.
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