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Tod in Badewanne: Verfahren gegen Pflegekraft eingestellt

Nach dem Tod eines 53-jährigen Mannes in der Badewanne einer Hamburger Pflegeeinrichtung ist der Strafprozess gegen eine 29 Jahre alte Pflegekraft wegen fahrlässiger Tötung eingestellt worden. Zuvor hatten sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass die Angeklagte dem Bruder des Toten 1.000 Euro zahlt – quasi als Schmerzensgeld, wie die Amtsrichterin erklärte. Der Verteidiger stimmte der Zahlung „aus reinem Erledigungsinteresse“ zu.

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Nach dem Tod eines 53-Jährigen in der Badewanne einer Hamburger Pflegeeinrichtung ist der Strafprozess gegen eine Pflegerin wegen fahrlässiger Tötung eingestellt worden. Foto: AdobeStock/sergign

Der Vorfall ereignete sich im Oktober 2021 in einer Wohn- und Pflegeeinrichtung in der Rosmarinheide im Hamburger Stadtteil Langenhorn. Die Angeklagte hatte den körperlich und geistig schwer eingeschränkten Mann nach eigenen Angaben gerade gebadet, als sie zu einem Notfall gerufen wurde: Eine andere Bewohnerin der Einrichtung hatte einen epileptischen Anfall erlitten.

„Es ist ein Dilemma gewesen“, sagte der Verteidiger der 29-Jährigen, die bis zu dem Vorfall bereits seit fünf Jahren in der Einrichtung gearbeitet hatte. Nach eigenen Aussagen kannte sie den Mann gut und hatte ihn schon oft gebadet, ohne dass es je Probleme gegeben habe. Der Mann habe sich immer über ein Bad gefreut, sagte sie. Am Tag des Vorfalls habe er „gejammert“, deshalb habe sie ihm eine Freude machen wollen. „Ich habe geschaut und gesehen, dass er seit zwei Wochen nicht mehr gebadet hatte“, erinnerte sich die Pflegekraft.

Als sie ihn schließlich mit einem Badestuhl in die Wanne gesetzt hatte, sei sie angerufen worden. Der Fahrer, der andere Bewohner mit einem Bus zu ihren Arbeitsstellen und zurück brachte, habe ihr mitgeteilt, dass eine Bewohnerin einen epileptischen Anfall habe und er nicht wisse, was zu tun sei.

Weil es sich – wie ihr Verteidiger betonte – um einen lebensbedrohlichen Notfall handelte, habe sie es für vertretbar gehalten, den Mann kurz unbeaufsichtigt zu lassen. In dem Moment sei keine andere Pflegekraft verfügbar gewesen. Normalerweise seien für die fünf pflegebedürftigen Bewohner unter den insgesamt elf Bewohnern zwei Fachkräfte vorgesehen. An diesem Nachmittag sei jedoch nur noch eine bereits pensionierte und nicht ausgebildete Mitarbeiterin im Dienst gewesen. Zudem sei sie selbst kurzfristig für eine Kollegin eingesprungen, erklärte die 29-Jährige.

Nachdem sie das Badezimmer verlassen hatte, kümmerte sie sich vor der Tür der Einrichtung im Bus um die unter starken Krämpfen leidende Epileptikerin. Nach etwa fünf Minuten kehrte sie zurück ins Badezimmer – und fand dort den 53-Jährigen leblos in der Wanne. Laut Anklage war er zwischenzeitlich durch die Armlehnen des Badestuhls ins Wasser gerutscht.

Pflegekraft war die einzige Fachkraft auf sich gestellt

Die Pflegekraft wählte den Notruf und begann sofort mit Wiederbelebungsversuchen. Die Herzdruckmassage sei aufgrund einer Knochendeformation, bedingt durch Skoliose, schwierig gewesen. Zudem habe die Zunge die Beatmung blockiert, schilderte die Frau unter Tränen. Sie habe den Notruf ein zweites Mal angerufen, um sich erklären zu lassen, wie sie weiter vorgehen solle – doch vergeblich: „Als er angefangen hat zu erklären, war der Akku alle“, sagte sie. Schließlich habe sie auch aus dem Fenster um Hilfe gerufen – ebenfalls ohne Erfolg. Die inzwischen eingetroffenen Rettungssanitäter konnten den Mann nicht mehr retten.

Nach Angaben ihres Anwalts wurde bei der 29-Jährigen nach dem Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Sie befand sich jahrelang teils auch in stationärer Therapie und kann heute nicht mehr in der Pflege arbeiten. Inzwischen ist sie als sogenannte Familienassistenz tätig und unterstützt Familien mit behinderten Kindern.

Um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung weiter zu verfolgen, wären laut Richterin zusätzliche Nachermittlungen und zahlreiche Zeugenaussagen notwendig gewesen. Auch Fragen zum Personalschlüssel und zur Personalsituation während des Vorfalls sollten geklärt werden. Eine mögliche Zeugin aus der Einrichtung berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.

Die Richterin verwies zudem auf die gesundheitlichen Folgen für die Angeklagte und darauf, dass der Vorfall bereits Jahre zurückliegt. Das Verfahren wurde vorläufig eingestellt – bis zur Zahlung eines Geldbetrags an den Bruder des Opfers, der als Nebenkläger auftrat.