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Tanken vor zwölf Uhr: Was Pflegeunternehmen ihren Mitarbeitenden vorschreiben dürfen

Seit dem 1. April 2026 dürfen Tankstellen ihre Preise nur noch einmal täglich um 12:00 Uhr erhöhen. Können Pflegeunternehmen, ihre Mitarbeitenden zum Tanken am Vormittag verpflichten? Rechtsanwalt Peter Sausen ordnet ein, was vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt ist – und wo die Grenzen verlaufen.

Ein Auto wird betankt.
Bild: AdobeStock/Syda Productions

Die seit dem 1. April 2026 geltende Regelung erlaubt Tankstellen in Deutschland nur noch eine Preiserhöhung pro Tag, jeweils um 12:00 Uhr mittags. Preissenkungen bleiben jederzeit möglich. Vor dem Hintergrund weiter steigender Kraftstoffpreise rücken die Betriebskosten der Dienstfahrzeuge bei ambulanten Pflegediensten stärker in den Fokus.

Laut Peter Sausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner einer Kanzlei, kann ein ambulanter Pflegedienst seinen Mitarbeitenden grundsätzlich vorgeben, Dienstfahrzeuge möglichst vor 12:00 Uhr zu betanken. Voraussetzung sei ein nachvollziehbarer betrieblicher Zweck – etwa die Senkung der laufenden Kraftstoffkosten. Eine solche Anweisung sei vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, der Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen darf, sofern keine vorrangigen Regelungen entgegenstehen.

Sausen verweist auf einen zentralen Punkt der praktischen Umsetzung: Das Betanken eines Dienstfahrzeugs im Auftrag des Arbeitgebers sei grundsätzlich Arbeitszeit. Es dürfe weder in unbezahlte Pausen noch an den privaten Tagesrand verlagert werden. Rechtlich problematisch werde die Vorgabe, wenn sie regelmäßig zu Umwegen, Zeitdruck, Verspätungen oder Nachteilen in der Versorgung der Pflegebedürftigen führe.

Für Leitungskräfte empfiehlt Sausen daher keine starre Pflicht nach dem Motto „jeden Tag vor zwölf“, sondern eine flexible Regelung. Mitarbeitende sollten möglichst vor 12:00 Uhr tanken, soweit Tour, Tankstand und Versorgungslage es zulassen.

Existiert ein Betriebsrat und wird über die Tankvorgabe zugleich die Lage der Arbeitszeit verbindlich gesteuert, greift laut Sausen das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Lage und Verteilung der Arbeitszeit.