Allgemein
Rück- und Ausblick: Gesetzliche Weichenstellungen pro TI
Eine ganze Reihe von Gesetzen hat die Digitalisierung des Gesundheitssystems und den Aufbau der Telematikinfrastruktur in den letzten Jahren vorangetrieben. Jüngste Mosaiksteine sind das PUEG und das Digital-Gesetz. Die verpflichtende TI-Anbindung aller Pflegeeinrichtungen ab Juli 2025 ist nun bindend.
Die Pflege braucht die Anbindung an die Telematikinfrastruktur – und umgekehrt braucht die TI die Pflegeunternehmen! In einer ganzen Reihe von Gesetzen, vom Pflege-Personalstärkungsgesetz (2019) über das Terminservice- und Versorgungsgesetz (2019) und das Digitale Versorgung Gesetz (2020) bis hin zum Digitale Versorgung und Pflege Modernisierungs-Gesetz (2021), dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (2023), dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (2023) und aktuell mit dem Digital-Gesetz sowie dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (beide 2024 in Kraft getreten) hat der Bundesgesetzgeber die Digitalisierung des Gesundheitssystems und den Aufbau der Telematikinfrastruktur in den letzten Jahren sukzessive vorangetrieben. Zuletzt hat er diese zudem in eine „Digitalisierungsstrategie“, vorgestellt im März 2023 vom Bundesgesundheitsministerium , eingebettet. Die Triebfedern für das gesetzgeberische Handeln liegen dabei auf der Hand: Ein sich verstärkender Fachkräftemangel bei zugleich demografisch bedingt immer mehr pflegebedürftigen Menschen benötigt jede Form bürokratischer Entlastung von Ärzten, Pflegefachpersonen und Assistenzkräfte. Und die Digitalisierung kann hier ein wesentlicher Hebel sein, bürokratisch-papierbasierte Prozesse zwischen den Akteuren deutlich zu verschlanken.
Mit den genannten Gesetzen wurden zum Teil Modellprogramme zur Pflegeanbindung aber auch Fördermöglichkeiten und generell die Refinanzierungsgrundlagen für das Arbeiten in TI-vernetzten Prozessen geschaffen.
Zielsetzung des Gesetzgebers war und ist, über den Ausbau der Telematikinfrastruktur das Netz beteiligter Akteure aus Medizin und Pflege immer größer und zugleich robuster werden zu lassen. Diesem Gedanken verschreibt sich auch die aktuelle Ampel-Koalition in ihrem Koalitionsvertrag, wo es heißt: „Wir beschleunigen die Einführung der elektronischen Patientenakte ePA und des E-Rezeptes (…) und binden beschleunigt sämtliche Akteure an die TI an.“
PUEG trieb TI-Anbindung zuletzt entscheidend voran
Mit dem in 2023 vom Bundestag verabschiedeten Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, PUEG, hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Ankündigungen Taten folgen lassen. Damit die Möglichkeiten der Digitalisierung in der Langzeitpflege besser zum Tragen kommen, will das BMG ein „Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege“ einrichten. Darüber hinaus weitet es das bestehende Förderprogramm nach § 8 Absatz 8 SGB XI für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen um weitere Fördertatbestände aus. Und es entfristet das Programm zudem. Außerdem wurde die freiwillige Anbindung von Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur durch eine verpflichtende Anbindung aller von den Pflegekassen zugelassenen Einrichtungen und Diensten zum Stichtag 1. Juli 2025 ersetzt.
Ein Blick zurück nach vorn: TI in der Gesetzgebung
In weniger als einem Jahr also gilt: Pflegeunternehmen können sich nicht mehr nur freiwillig der Kommunikationsplattform bzw. oft auch als sicheres „Gesundheitsdatennetz“ bezeichneten TI anschließen. Nein, sie sind jetzt gesetzlich verpflichtet, dies zu tun. Um die Triebfeder des Gesetzgebers bis hin zu diesem Schritt nachzuvollziehen, ist es hilfreich, noch einmal einen Blick auf die wichtigsten rechtlichen Weichenstellungen der genannten Gesetzeswerke zu werfen:
- Die Entwicklung nahm bereits in 2017 mit dem 2. Bürokratieentlastungsgesetz ihren Anfang. Es regelte die vollelektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 Abs. 2, SGB XI. Laut Absatz 3 des § 105 sollen Kostenträger und Leistungserbringer zur Abrechnung pflegerischer Leistungen seit dem 1. März 2021 „ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen“ nutzen, wenn der Leistungserbringer „an die Telematikinfrastruktur angebunden ist“.
- Das Pflege-Personalstärkungsgesetz (PpSG) aus dem Jahr 2019 verschaffte der Digitalisierung einen Schub, indem es mit dem § 8 Abs. 8 SGB XI ein Förderprogramm für digitale-technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen auflegte. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. Eine Einrichtung kann höchstens einmalig einen Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro erhalten. Das PUEG hat die Fördermöglichkeit entfristet – sie gilt also weiterhin.
- Das Digitale Versorgung Gesetz (DVG) aus dem Jahr 2020 nahm weitere Weichenstellungen pro Digitalisierung vor: Es sah die freiwillige Anbindung der Pflege an die TI vor. Und vor allem regelte es den Aufbau des beim GKV-Spitzenverband angesiedelten Modellprogramms zur Anbindung der Pflege an die TI. Dieses läuft seit 2020 und wird in 2024 beendet.
- Mit dem 2022 verabschiedeten Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) wurde u.a. auch der § 106b SGB XI „Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur“ neu geregelt. Er ist die Grundlage dafür, dass die finanzielle Erstattung von Aufwendungen, die Pflegeeinrichtungen im Zuge der TI-Einbindung entstehen, jetzt mittels Pauschalen erfolgt.
- Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) regelte im Jahr 2023 dann, wie bereits erwähnt, die verpflichtende TI-Anbindung aller zugelassenen Pflegeeinrichtungen an die TI zum Stichtag 1. Juli 2025. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet wird.
- Den vorläufigen Schlusspunkt in diesem Gesetzesreigen setzt das im Frühjahr 2024 verabschiedete Digital-Gesetz (DigiG). Es regelt u.a., dass die elektronische Patientenakte (ePA) – eine der zentralen technischen Anwendungen im Rahmen der TI – Anfang des Jahres 2025 für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet wird.
Viele der genannten Regelungen finden sich in der im März 2023 vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten „Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und die Pflege“ wieder.
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