Pflege und Politik

Pflegerettungsschirm soll verlängert werden

Maßnahmen des Pflegerettungsschirms sollen durch Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) verlängert werden. Am 25. Juni soll der Bundesrat dieser Verordnung zustimmen. Rechtsanwalt Kai Tybussek, Curacon Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, nennt hier in einem Beitrag für Altenheim und CAREkonkret die Maßnahmen, die verlängert werden sollen, und ordnet sie aus Sicht der Einrichtungsträger ein:

Nach einem Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sollen die „seit Monaten bewährten Maßnahmen des Elften Buches zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung“ um weitere drei Monate bis einschließlich 30. September 2021 verlängert werden; die Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld soll um weitere sechs Monate bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Der Entwurfskatalog zählt im Einzelnen die folgenden Maßnahmen auf, deren Geltungsdauer erweitert werden soll:

  • Möglichkeit der Pflegebegutachtung ohne Untersuchung des Versicherten aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und auf Grundlage strukturierter telefonischer oder digitaler Befragung (§ 147 Absatz 1 und Absatz 6 SGB XI); Abruf der Beratungsbesuche gemäß § 37 Absatz 3 telefonisch, digital oder per Videokonferenz (§ 148 SGB XI); Anzeigepflicht von wesentlichen Beeinträchtigungen der Leistungserbringung (§ 150 Abs. 1 SGB XI); Kostenerstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen (§ 150 Abs. 2 bis 4 SGB XI); Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungen (§ 150 Abs. 5 SGB XI); Kostenerstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 150 Abs. 5a SGB XI) sowie den flexiblen Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 (§ 150 Abs. 5b SGB XI), die bis zum 30. September 2021 verlängert werden sollen. Zudem wird die Sonderregelung zum Pflegeunterstützungsgeld bis einschließlich 31. Dezember 2021 verlängert (§ 150 Abs. 5d SGB XI).

Die Verlängerungsbefugnis des BMG ergibt sich dabei aus § 152 SGB XI. Demnach ist das Ministerium unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 SGB XI jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (diese soll am 25. Juni erfolgen) jeweils bis zu einem halben Jahr zu verlängern.

Als Problem identifiziert das BMG, dass obwohl der Höhepunkt der COVID-19-Pandemie vorerst überschritten zu sein scheine, nach wie vor nicht unerhebliche Herausforderungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Versorgung von Pflegebedürftigen bestünden. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der sich ausbreitenden, vom Robert Koch-Institut (RKI) als besorgniserregend eingestuften Virusvarianten. Es sei daher weiterhin nicht absehbar, wann die Versorgung von Pflegebedürftigen durch ambulante wie stationäre Pflegeeinrichtungen sowie in der häuslichen Versorgung von Pflegebedürftigen durch Angehörige wieder im Normalbetrieb erbracht werden könne und im Interesse aller Beteiligten, die pflegerische Versorgung auch in der abklingenden Pandemie weiterhin sicherzustellen.

Der finanzielle Aufwand hierfür beträgt für die gesetzlichen Krankenkassen einmalig Mehrausgaben von 80 bis 100 Millionen Euro; für die soziale Pflegeversicherung wird er mit 570 bis 740 Millionen Euro beziffert. Damit steht eine Gesamtsumme von bis zu 840 Millionen Euro im Raum. Zusätzlich ergeben sich für die private Pflege-Pflichtversicherung aus der Verlängerung der Maßnahmen voraussichtliche Kosten von 50 bis 60 Millionen Euro.

Mit diesem Vorhaben würde der Pflegerettungsschirm erneut um weitere drei Monate verlängert werden. Der letztmaligen Verlängerung im März 2021 waren bereits mehrfache Verlängerungen vorangegangen. Hier wäre es nicht zuletzt angesichts der großen finanziellen Risiken der Betroffenen wünschenswert, wenn künftig der Verlängerungsspielraum von bis zu einem halben Jahr ausgeschöpft werden würde.

Positiv zu bewerten ist, dass es auch inhaltlich wohl zu keinen für die Einrichtungsträger erschwerenden Voraussetzung bei der Darlegung von Mehrkosten bzw. Mindereinnahmen kommt, wie es früher einmal diskutiert wurde bei der vorherigen Verlängerung. (Kai Tybussek)