Pflege und Politik
Kabinett beschließt Wohngeldgesetz – Heimbewohner profitieren
Das Bundeskabinett hat das Wohngeld-Plus-Gesetz beschlossen. Davon werden auch Pflegebedürftige – insbesondere Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner – stark profitieren, heißt es aus dem Bundesgesundheitsministerium. Ob das reicht, um Pflegeeinrichtungen angesichts der Engergie-Kostenensteigerungen vor Insolvenzen zu bewahren, bleibt fraglich.

Mehr als dreimal so viele Haushalte wie bisher sollen künftig Wohngeld bekommen können. Das Bundeskabinett beschloss am 28. September in Berlin einen Gesetzentwurf von Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD), der eine Ausweitung des Empfängerkreises und eine Verdoppelung des staatlichen Wohnkosten-Zuschusses vorsieht. Hintergrund sind die hohen Mieten und Energiekosten. Auch Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner sollen Wohngeld als Zuschuss zu den stark steigenden Eigenanteilen für die Heimkosten beantragen können.
Für Heimbewohner werden die Antragsverfahren vereinfacht. Wer Wohngeld bezieht, bekomme den zusätzlich geplanten Heizkostenzuschuss automatisch, heißt es dazu aus dem Bundesgesundheitsministerium. Der Entwurf zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes sieht zudem vor, dass alle Wohngeldbezieher/innen Anspruch auf einen einmaligen zusätzlichen Heizkostenzuschuss erhalten. Dieser werde automatisch ausgezahlt. Auch vulnerable Gruppen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Menschen profitieren von diesem Heizkostenzuschuss, wenn sie im Zeitraum September bis Dezember 2022 Wohngeld beziehen. Wohngeldhaushalte erhalten damit gemäß Entwurf des HeizkZuschussG einen entsprechenden, einmaligen Zuschuss in Höhe von mind. 415 Euro.
Als Bestandteil des Heizkostenzuschussgesetzes wurde zudem eine Konkretisierung des § 85 Abs. 7 SGB XI aufgenommen, die es den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen ermöglicht, zügig Verhandlungen mit den Pflegekassen aufzunehmen, wenn die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß steigen.
Im Gesetzentwurf zum Wohngeld-Plus-Gesetz wird klargestellt, dass auch der Heimträger den Wohngeldantrag stellen darf, wenn die pflegebedürftige Person ihn damit beauftragt. Das Wohngeld wird gleichwohl an die wohngeldberechtigte Person gezahlt. Zudem kann auch vorläufig Wohngeld gezahlt werden, wenn zur Feststellung des Wohngeldanspruchs voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Dies ermöglicht es den Wohngeldstellen, gerade auch für vulnerable Personengruppen unbürokratische Lösungen zu finden.
Hintergrund:
- Wohngeldberechtigt sind Mieter, deren Einkommen eine gesetzlich festgeschriebene Grenze unterschreitet. Der Heizkostenzuschuss ist vom Wohngeldbezug abhängig.
- Wohngeldberechtigt sind gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Wohngeldgesetz auch Personen, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder nicht nur vorübergehend aufgenommen worden sind. (darunter fallen insbesondere auch stationär versorgte pflegebedürftige Menschen)
- Da für Heimbewohner/innen die Bruttokaltmiete als Bemessungsgrundlage des Wohngelds nicht bundeseinheitlich zur Verfügung steht, werden sie als Einpersonenhaushalt mit dem Miethöchstbetrag der jeweiligen Mietenstufe des Wohngeldgesetzes behandelt.
- Im Jahr 2020 bezogen etwa 85.000 Personen, die in Heimen leben, Wohngeld. Im Jahr 2017 betrug der durchschnittliche monatliche Wohngeldbetrag für Heimbewohner 125 Euro.
- Die Kosten des Wohngeldes werden von Bund und Ländern jeweils zu 50 % getragen, administriert wird es durch die Kommunen.
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