Pflege und Politik

Investitionskosten: MGEPA verschiebt erneut die Fristen

Die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen sind überfordert – bisher sind erst 40% der Bescheide über die Festsetzung der Investitionsaufwendungen zugestellt worden. Kurz vor dem Ende der rot-grünen Regierung hat das MGEPA die Fristen des §12 Abs. 3 APG DVO NRW für den Berechnungszeitraum 2018/2019 per Allgemeinverfügung verlängert.

- Sorgt nach wie vor für Diskussion in Nordrhein-Westfalen: die APG DVO und die Investkostenbescheide. Foto: fotolia/ mann77

Im Schreiben aus dem MGEPA, von dem der Branchendienst CARE INVEST berichtet, heißt es.

  1. Der Antrag auf Ermittlung und Festsetzung der betriebsnotwendigen Aufwendungen ist bis zum 31. Oktober 2017 (statt bis zum 31. August 2017) zu stellen.
  2. Soweit die Antragsunterlagen vollständig sind, soll der Festsetzungsbescheid bis zu 31. März 2018 (statt bis zum 15. November 2017) ergehen.

Diese Allgemeinverfügung gilt nach dem Tag der Veröffentlichung als bekanntgegeben. Das war der 22. Juni 2017.

Ursache für die neuerliche Verschiebung ist, dass die Erteilung der ersten Bescheide über die Feststellung und Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen derzeit erst zu ca. 40 Prozent abgeschlossen ist.

Die Erstbescheidung werde nach Einschätzung der Landschaftsverbände die Verwaltungskapazitäten im Jahr 2017 vollständig auslasten. Zahlreiche Angaben und Unterlagen müssten bei den Trägern angefordert und von diesen korrigiert bzw. eingereicht werden.

Wirtschaftliche Nachteile entstehen durch die Fristverschiebung nicht, weil auch mit der bisherigen Frist eine frühere Bescheiderteilung für 2018/2019 nicht realisierbar ist. Einrichtungen, deren Neubescheidung zum 1. Januar 2018 erfolgen müsste, die aber ihren Bescheid ggf. erst später erhalten, können nach der Regelung des § 12 Abs. 8 und 9 APG DVO rechtssicher zunächst weiter auf der Basis des bisherigen Bescheids den unveränderten Investitionskostenbetrag abrechnen.