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Finanzierung von TI in Pflegeeinrichtungen

Digitalisierung kostet – so auch die Anbindung der Pflegeunternehmen an die Telematikinfrastruktur. Eine im April 2024 von der Selbstverwaltung beschlossene Finanzierungsvereinbarung regelt nun, welche Aufwände die Kassen monatlich erstatten. Und es gibt Fördermöglichkeiten darüber hinaus.

Den finanziellen Ausgleich der Kosten von Pflegeeinrichtungen bei der Anbindung an die TI soll die ausgehandelte Vereinbarung regeln. Adobe Stock/Tatjana Balzer

Nach langen Verhandlungen haben die Pflegeverbände auf Bundesebene mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) Ende April 2024 eine Vereinbarung zu den in Fachkreisen als „TI-Pauschalen“ bezeichneten Erstattungsbeträgen beschlossen. Diese Pauschalen basieren gesetzlich auf § 106b SGB XI und § 380 SGB V und regeln, in welcher Höhe Pflegeeinrichtungen ihre finanziellen Aufwände monatlich refinanziert bekommen können, die ihnen im Zuge der Anbindung an die TI entstehen. In Fachkreisen gilt der Abschluss dieser ersten Finanzierungsvereinbarung bei vielen auch als eine Art „Initialzündung“ dafür, dass nun alle Pflegeeinrichtung die TI-Anbindung  gemeinsam mit ihren Software-Anbietern in Form konkreter Schritte in Gang setzen können – denn nun ist klar, welche Kosten bis auf Weiteres verbindlich von den Kranken- und Pflegekassen refinanziert werden. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass nicht wenige Pflegeunternehmen und Betreiber sowie Trägerverantwortliche die Höhen der Pauschalen derzeit für nicht ausreichend halten. Ihre Kritik richtet sich darauf, dass die Pauschalen den aktuell aufgrund gestiegener Kosten insgesamt unter großem Finanzierungsruck stehenden Einrichtungen und Diensten nicht hinreichend finanziell helfen, ihre TI-Aufwände zu kompensieren.

Zwei Pauschalen

Vereinbart haben die Verhandlungspartner auch, dass die seit 1. Januar 2024 geltenden Erstattungshöhen von monatlicher Grundpauschale (200,22 Euro) und Zusatzpauschalen für den elektronischen Heilberufsausweis (7,48 Euro) zu gegebener Zeit angepasst werden – aufgrund der Tatsache, dass der Digitalisierungsprozess dynamisch verläuft und es damit künftig auch zunehmend mehr TI-Anwendungen  – und somit weitere Anschaffungskosten – geben wird.
Ab dem 1. Januar 2026 besteht deshalb laut Finanzierungsvereinbarung die Möglichkeit, „die Verhandlungen zur Finanzierung insbesondere weiterer Zuschlagspauschalen aufzunehmen, sobald sich weitere Einsatzverpflichtungen ergeben oder die tatsächliche Anzahl der Nutzer der ePA und/oder ePKA die Grenze von acht Millionen überschreitet“, heißt es hierzu in § 7 Abs. 2 der Vereinbarung. Maßgeblich hierfür sei die Angabe der gematik.

Registrierung beim GKV-Antragsportal erforderlich 

Des Weiteren legt die Finanzierungsvereinbarung, die auf der Homepage des GKV-SV abzurufen ist, unter anderem folgende weitere Eckpunkte fest:

  • Die Pauschalen werden durch den GKV-SV fortlaufend quartalsweise ausgezahlt.
  • Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.07.2023 in Kraft.
  • Eine Pflegeeinrichtung, die bereits eine Erstattung nach der „alten“ Finanzierungsvereinbarung erhalten hat, erhält während einer Dauer von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstausstattung (Tag des TI-Anschlusses) monatlich eine jeweils um fünfzig Prozent reduzierte TI-Pauschale.
  • Die Pflegeeinrichtung hat im Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes vor der ersten Zahlung der TI-Pauschale die funktionsfähige Ausstattung mittels einer Eigenerklärung nachzuweisen.

Beim GKV-SV ist auch das Portal eingerichtet, auf dem sich alle an der TI teilnehmenden Institutionen (wie etwa Pflegedienste und -einrichtungen und Praxen) registrieren müssen. Diese Registrierung ist auch Bedingung dafür, dass die Refinanzierung der Kosten über die oben genannten Pauschalen erfolgen kann. Auf diesem Portal erhalten interessierte Pflegeeinrichtungen auch gebündelte Hinweise zu Antragstellung und Registrierung. Der GKV-SV bietet hierfür auf dem Portal eine „Kurzanleitung“ und ein „Benutzerhandbuch“  mit dem Namen „GKV-Antragsportal“, das Antrag stellenden Personen und Institutionen anschaulich (zum Teil sind Screenshots eingebaut) auf 25 Seiten durch den Prozess der Antragstellung im genannten Portal leitet.

Förderung nach § 8 SGB XI nutzen

 Über die regelhafte Refinanzierung mittels monatlicher TI-Pauschale und Einmalpauschalen hinaus gibt es weitere Fördermöglichkeiten, die Pflegeeinrichtungen für ihre digitale Ausstattung beanspruchen können. So etwa die einmalige Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI zur Anschaffung von digitaler und technischer Ausrüstung mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu maximal 12.000 Euro. Diese Fördermöglichkeit wurde mit dem PUEG bis zum Jahr 2030 verlängert. Sie wird aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung finanziert. Sie kann einmalig jeder ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung – auf Antrag – bereitgestellt werden, um digitale Anwendungen, insbesondere zur Entlastung der Pflegekräfte, zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung sowie für eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen zu fördern. Förderfähig sind laut Gesetz „Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen“. Förderfähig sind auch Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen, die digitale Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege erweitern. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel, jedoch – wie schon erwähnt – höchstens einmalig 12.000 Euro pro Pflegeeinrichtung.

Abgesehen von der Möglichkeit, dass Pflegeeinrichtungen sich Digitalisierungsmaßnahmen von den Pflegeversicherungen bezuschussen lassen, stehen ihnen weitere günstige Finanzierungswege zur Verfügung. So bietet etwa die staatliche KFW-Bank mittelständischen Unternehmen einige Kreditprodukte an, die diese bei Investitionen in digitale Infrastruktur unterstützen. Eines dieser KFW-Produkte ist der „ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit“ der KFW-Bank. Er fördert den Finanzierungsbedarf im Zusammenhang mit einem Digitalisierungs- und Innovationsvorhaben eines Unternehmens. Der Kreditmindestbetrag liegt bei 25.000 Euro

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