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Ergänzungshilfen: Frist für Pflegeeinrichtungen bis Ende Juni 2026
Jan Grabow, Geschäftsführer bei Curacon, weist auf wichtige Fristen für Pflegeeinrichtungen hin. Es geht um die Abrechnung von Energiehilfen nach § 154 SGB XI. Bei Versäumnissen drohen erhebliche finanzielle Konsequenzen.
Grabow erinnert in seinem Beitrag auf LinkedIn an die Pflicht zur Vorlage von Jahresabrechnungen im Zusammenhang mit sogenannten Ergänzungshilfen. Pflegeeinrichtungen konnten für den Zeitraum von Oktober 2022 bis April 2024 Erstattungen für gestiegene Energiekosten erhalten, etwa für Gas, Fernwärme und Strom.
Nachreichung unter bestimmten Bedingungen möglich
Wurden Jahresabrechnungen bis zum 30. August 2024 noch nicht bereitgestellt, können sie ausnahmsweise bis zum 30. Juni 2026 nachgereicht werden. Erfolgt dies nicht oder verspätet, können bereits ausgezahlte Ergänzungshilfen vollständig gekürzt werden.
Frist endet im Juni 2026
Entscheidend ist laut Grabow eine Frist im Gesetz: „Jahresabrechnungen, die nicht oder nach dem 30. Juni 2026 bei den Pflegekassen eingereicht werden, führen zu einer Kürzung ausgezahlter Ergänzungshilfen der Pflegeeinrichtungen um 100 Prozent für den betreffenden Zeitraum.“
Hinweise zur Bilanzierung angepasst
Vor diesem Hintergrund hat Grabow nach eigenen Angaben die Bilanzierungshinweise überarbeitet. Diese Anpassungen beziehen sich auf die geänderten gesetzlichen Vorgaben und sollen Pflegeeinrichtungen Orientierung im Umgang mit den Hilfen geben.
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