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Corona-Rettungsschirm: BSG entscheidet über verspätete Anträge der Pflege

Das Bundessozialgericht (BSG) verhandelt am 18. Juni 2026 über Ansprüche von Pflegeeinrichtungen aus dem Corona-Pflege-Rettungsschirm nach § 150 Abs. 2 SGB XI bei verspätet eingereichten Anträgen. Hintergrund sind offene Forderungen für coronabedingte Mehraufwendungen, die Pflegekassen unter Verweis auf abgelaufene Fristen abgelehnt haben. Bestätigt das Gericht die Vorinstanz, könnten Millionenbeträge an Einrichtungen nachzuzahlen sein.

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Das Bundessozialgericht verhandelt am 18. Juni über verspätete Anträge auf den Corona-Pflege-Rettungsschirm. Foto: Bundessozialgericht/Dirk Felmeden

Das Bundessozialgericht (BSG) verhandelt am 18. 6. 2026 darüber, ob Pflegeeinrichtungen auch bei verspäteten Anträgen Anspruch auf Leistungen aus dem Corona-Pflege-Rettungsschirm nach § 150 Abs. 2 SGB XI haben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 3 P 1/25 R geführt. Darauf weist die Rechtsanwältin Nicole Hörr in einem LinkedIn-Beitrag hin.

Hintergrund sind zahlreiche offene Forderungen vollstationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen für coronabedingte Mehraufwendungen und Mindereinnahmen. Pflegekassen hätten Anträge in vielen Fällen mit dem Verweis auf abgelaufene Fristen abgelehnt, heißt es in dem Beitrag.

Die Vorinstanz, das Sozialgericht Freiburg, hatte zugunsten einer Pflegeeinrichtung entschieden und eine Pflegekasse zur Zahlung von über 150.000 Euro verurteilt. Nach Angaben von Hörr begründeten die Richter ihr Urteil damit, dass die in den Kostenerstattungs-Festlegungen genannten Fristen keine materiellen Ausschlussfristen seien. Ein verspäteter Antrag führe demnach nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs.

Sollte das BSG die Entscheidung der Vorinstanz bestätigen, könnten zahlreiche Pflegeeinrichtungen mit der Auszahlung der beantragten Gelder rechnen, so Hörr. Ihre Kanzlei IW Rechtsanwälte begleite derzeit mehrere Verfahren, die mit Blick auf die anstehende Entscheidung ruhend gestellt seien.