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Assistenzkräfte müssen Qualifikationsniveau 3 haben
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben nur dann einen Anspruch auf einen Vergütungszuschlag zur Finanzierung zusätzlicher Pflegehilfskraftstellen, wenn die Assistenzkräfte Qualifikationsniveau 3 aufweisen oder sich auf dem Weg dahin befinden.

Bpa-Präsident Bernd Meurer
Foto: Jürgen Henkelmann
Das bestätigte der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) gegenüber der Redaktion. Die zusätzlichen Pflegehilfskräfte müssten über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (Qualifikationsniveau 3) erfüllt, eine solche Ausbildung berufsbegleitend begonnen haben oder innerhalb von drei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages eine solche berufsbegleitende Ausbildung beginnen.
"Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Vorgaben zur Qualifikation der Assistenzkräfte sind allerdings nicht geeignet, eine schnelle Unterstützung der Pflegeheime durch zusätzliche Assistenzkräfte zu ermöglichen. So ist eine Besetzung zwar grundsätzlich sowohl mit dem Qualifikationsniveau (QN) 3 als auch mit QN 1 oder QN 2 möglich, doch sind die Weiterbildungsvorgaben nicht flächendeckend umsetzbar. Verfügt eine zusätzlich eingestellte Assistenzkraft nur über das QN 1 oder 2, muss innerhalb von drei Jahren eine Weiterqualifizierung zum QN 3 begonnen werden. Die Ausbildungskapazitäten der Länder reichen dafür jedoch bei Weitem nicht aus", so bpa-Präsident Bernd Meurer.
Statt ausschließlich QN 3 als verpflichtendes Ziel der Qualifikation festzuschreiben, müsse auch die Möglichkeit gegeben werden, die Fördervoraussetzungen mit der Qualifikation zu QN 2 zu erfüllen. Eine Qualifizierung zum QN 2 könne eigenständig durch die Pflegeheime und Anbieter von Weiterbildungen mit einer gemeinsamen Kraftanstrengung in Angriff genommen werden. Diese wichtige Möglichkeit werde genommen durch die ausschließliche Festlegung auf QN 3. "In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die Ergebnisse der Studie zum Personalbemessungsverfahren den Bedarf an zusätzlichen Assistenzkräften nicht nur im QN 3 sehen. Wer eine Umsetzung der Ergebnisse des Personalbemessungsverfahrens ausschließlich über Vorgaben zu den QN anstrebt, riskiert sehenden Auges eine schnell wachsende Versorgungslücke bei absehbar steigender Zahl pflegebedürftiger Menschen. Zudem muss ermöglicht werden, langjährige einschlägige Berufserfahrung qualifikationsfördernd anzuerkennen", so Meurer weiter.
"Viele finden es überheblich, wenn insbesondere das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erklärt, wie wichtig Ausbildung sei. Wir haben bereits 2001 eine Kampagne gestartet unter dem Motto ‚Ausbilden, ausbilden, ausbilden!‘ Die Ergebnisse sind sichtbar. Kein Pflegeberuf hatte höhere Steigerungen bei den Ausbildungszahlen als die Altenpflege. Auch insgesamt war die Zahl der Auszubildenden höher als in den anderen Pflegeberufen. Mit Blick auf andere Ausbildungsberufe haben die Pflegeberufe eine herausragende Sonderstellung. Es gibt also einen Grund, mit jeglichen Hinweisen auf die fehlende Attraktivität vorsichtig zu sein. Nun die Finanzierung von 20.000 Assistenzkräften an die Ausbildung im QN 3 zu knüpfen, ist berufspolitisch edel, aber trägt das Scheitern in der Praxis bereits in sich. Wir brauchen Entlastung vor Ort statt der berufspolitisch reinen Lehre."
Hintergrund
Das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) beinhaltet zahlreiche Maßnahmen, die die Versorgung im Gesundheitswesen verbessern sollen. Unter anderem ist darin geregelt, dass in der vollstationären Altenpflege 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte finanziert werden sollen. Der Eigenanteil der Pflegebedürftigen soll dadurch nicht steigen, die Stellen werden vollständig durch die Pflegeversicherung finanziert. Am 16. November fand eine Anhörung im Bundestag statt, am 27. November ist die 3. Lesung im Bundestag. Am 18. Dezember ist der 2 Durchgang im Bundesrat. Das GPVG bedarf allerdings nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll voraussichtlich im Januar 2021 in Kraft treten.
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