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Ergänzungshilfen: Frist für Pflegeeinrichtungen bis Ende Juni 2026

Jan Grabow, Geschäftsführer bei Curacon, weist auf wichtige Fristen für Pflegeeinrichtungen hin. Es geht um die Abrechnung von Energiehilfen nach § 154 SGB XI. Bei Versäumnissen drohen erhebliche finanzielle Konsequenzen.

Pflegeeinrichtungen konnten für den Zeitraum von Oktober 2022 bis April 2024 Ergänzungshilfen für gestiegene Energiekosten erhalten; erforderliche Nachweise mussten grundsätzlich bis zum 30. August 2024 eingereicht werden. Liegen Jahresabrechnungen der Versorger bis dahin nicht vor, können sie noch bis zum 30. Juni 2026 nachgereicht werden, andernfalls droht eine vollständige Rückforderung der erhaltenen Mittel. Foto: AdobeStock/bht2000

Grabow erinnert in seinem Beitrag auf LinkedIn an die Pflicht zur Vorlage von Jahresabrechnungen im Zusammenhang mit sogenannten Ergänzungshilfen. Pflegeeinrichtungen konnten für den Zeitraum von Oktober 2022 bis April 2024 Erstattungen für gestiegene Energiekosten erhalten, etwa für Gas, Fernwärme und Strom.

Nachreichung unter bestimmten Bedingungen möglich

Wurden Jahresabrechnungen bis zum 30. August 2024 noch nicht bereitgestellt, können sie ausnahmsweise bis zum 30. Juni 2026 nachgereicht werden. Erfolgt dies nicht oder verspätet, können bereits ausgezahlte Ergänzungshilfen vollständig gekürzt werden.

Frist endet im Juni 2026

Entscheidend ist laut Grabow eine Frist im Gesetz: „Jahresabrechnungen, die nicht oder nach dem 30. Juni 2026 bei den Pflegekassen eingereicht werden, führen zu einer Kürzung ausgezahlter Ergänzungshilfen der Pflegeeinrichtungen um 100 Prozent für den betreffenden Zeitraum.“

Hinweise zur Bilanzierung angepasst

Vor diesem Hintergrund hat Grabow nach eigenen Angaben die Bilanzierungshinweise überarbeitet. Diese Anpassungen beziehen sich auf die geänderten gesetzlichen Vorgaben und sollen Pflegeeinrichtungen Orientierung im Umgang mit den Hilfen geben.