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Ergänzungshilfen: Formulare aktualisiert
Der GKV-Spitzenverband hat einen technischen Fehler in den Excel-Formularen zur Antragstellung behoben.
In den Anlagen zur Richtlinie nach § 154 SGB XI (Excel-Formulare) gab es einen Fehler bei der Datumseingabe in den Deckblättern der Formulare. Darüber informierte jüngst der Paritätische Gesamtverband.
Die Datumseingabe war zuvor auf den 1. Januar 2025 begrenzt, wurde nun aber bis zum 31. Dezember 2025 erweitert. Somit könnten Korrekturen von Anträgen mit aktuellem Datum vorgenommen werden. Die neuen Formulare wurden auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht
Das Pflegestudiumstärkungsgesetz, das am 1. Januar 2024 in Kraft trat, sieht vor, dass Jahresabrechnungen der Energieversorger bis zum 31. Dezember 2025 bei den Pflegekassen nachgereicht werden können.
Diese Regelung betrifft die sogenannte Ergänzungshilfe, die teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024 zustand, um gestiegene Energiekosten auszugleichen.
Wichtige Änderungen im Überblick:
- Jahresabrechnungen, die bis Ende August 2024 noch nicht vorlagen, können bis zum 31. Dezember 2025 nachgereicht werden.
- Verspätete oder nicht eingereichte Abrechnungen führen zu einer 20-prozentigen Kürzung der Ergänzungshilfe für den betreffenden Zeitraum.
- Die Richtlinien nach § 154 SGB XI wurden entsprechend angepasst.
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