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Kündigung in der Probezeit
In unserem Führungsteam wird immer wieder diskutiert, ob bei einer Kündigung in der Probezeit schon im Kündigungsschreiben der Grund für die Kündigung angegeben werden muss. Es heißt, ohne eine Begründung sei die Kündigung unwirksam.
Rechtsanwalt Peter Sausen: Es bedarf bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keiner Angabe des Kündigungsgrundes im Kündigungsschreiben. Dies gilt damit auch bei der Probezeitkündigung. Im Hinblick auf eine mögliche Selbstbindung auf bestimmte Kündigungsgründe ist es in der Regel auch nicht...
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