Pflege und Politik
3+2-Regelung auf Helferberufe ausweiten
Geduldete Zugewanderte sollen künftig auch dann eine
befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn sie
sich zu einer Hilfskraft beispielsweise in der Pflege
ausbilden lassen. Die Arbeits- und Sozialminister der
Länder sprachen sich bei ihrer Konferenz in Potsdam
(ASMK) einstimmig für den von Baden-Württemberg
iniierten Antrag aus.

Demnach kann für Zugewanderte ein entsprechender Anreiz
für den Start einer staatlich geregelten
Helferausbildung gesetzt werden. Diese sogenannte
3+2-Regelung (drei Jahre für Ausbildung, zwei weitere
Jahre für Erwerb von Berufserfahrung) gilt bisher nur
für qualifizierte Berufsausbildungen.
"3+2" bedeutet, dass Flüchtlinge während ihrer
Ausbildung eine Duldung und anschließend ein
zweijähriges Aufenthaltsrecht für die Beschäftigung im
erlernten Beruf erhalten. "Gerade in Berufen wie der
Alten- oder Krankenpflege absolvieren viele
Zuwanderinnen und Zuwanderer wegen mangelnder
Sprachkenntnisse oder nicht erfüllter
Bildungsvoraussetzungen zunächst eine Helferausbildung.
Sie ist sozusagen das Sprungbrett für die anschließende
qualifizierte Ausbildung", so Baden-Württembergs
Sozialminister Manne Lucha. Doch gerade diese
Helferberufe würden derzeit nicht von der
"3+2-Regelung" eingeschlossen. Das soll sich ändern.
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