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Update: Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes bis zum 31. März 2021
Ausgangsproblem Die Coronavirus-Pandemie hat zur Folge, dass soziale Dienstleister nicht wie gewohnt ihrer Tätigkeit nachgehen können, weil etwa zur Vermeidung

Ausgangsproblem
Die Coronavirus-Pandemie hat zur Folge, dass soziale Dienstleister nicht wie gewohnt ihrer Tätigkeit nachgehen können, weil etwa zur Vermeidung von Ansteckungen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden oder Betriebe schließen müssen. Dies führt unvermeidlich zu erheblichen finanziellen Belastungen bei den Betroffenen: Nach der aktuellen Gesetzeslage haben die sozialen Dienstleister keinen Anspruch auf die vereinbarten Zahlungen der Leistungsträger, wenn diese ihre Leistungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie nicht erbringen können.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit dem SodEG wesentliche Maßnahmen ergriffen, um die wichtige Arbeit der sozialen Dienstleister sicherzustellen und ihnen finanziell unter die Arme zu greifen.
Wichtige Regelungen aus dem SodEG
Das SodEG sieht vor, soziale Dienstleister in die Bewältigung der Coronavirus-Pandemie miteinzubinden. Dies soll dadurch geschehen, dass sie Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Krisenbewältigung geeignet und nach den Umständen zumutbar sind. Beispielsweise können soziale Dienstleister bei Einkäufen unterstützen oder bei Arztbesuchen begleiten.
Werden diese gesetzlichen Vorgaben erfüllt, fingiert das SodEG einen besonderen Sicherstellungauftrag der Leistungsträger für soziale Dienstleister, der es ermöglicht weiterhin Zahlungen – in Form von monatlichen Zuschüssen – an die einzelnen sozialen Dienstleister und Einrichtungen zu erbringen. Der Antrag auf Zuschüsse nach dem SodEG sind durch die sozialen Dienstleister bei dem jeweiligen Leistungsträger zu stellen. Dabei müssen sie Angaben zu Art und Umfang der konkreten Unterstützungsmaßnahme machen sowie ihre tatsächliche Einsatzbereitschaft glaubhaft machen.
Geltung des SodEG bis zum 31. März 2021
Die Bundesregierung hat nun beschlossen, das SodEG bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Sie sah sich aufgrund der stark steigenden Zahlen an Neuinfektionen in die Lage versetzt, über den 01. Januar 2021 hinaus Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeit der sozialen Dienstleister sicherzustellen und ihnen gleichzeitig die notwendige finanzielle Unterstützung zu bieten. Die Verlängerung des SodEG ist daher sehr zu begrüßen und bedeutet ein klares Signal an Beschäftigte sozialer Einrichtungen, die Krise nicht alleine durchstehen zu müssen.
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