Allgemein
KDA: Auch Ältere in Triage-Situationen schützen
Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall einer pandemiebedingt auftretenden Triage treffen, beschloss jüngst das Bundesverfassungsgericht. Der Vorsitzende des Kuratoriums Deutsche Altershilfe (KDA), Helmut Kneppe, begrüßt den Beschluss und verweist in diesem Zusammenhang auch auf ein Schutzbedürfnis für Ältere.

Wörtlich sagte Helmut Kneppe: „Die Aufforderung an den Gesetzgeber, einen Schutz für Menschen mit Behinderung bei der Priorisierung im Fall einer pandemie-bedingten Triage gesetzlich zu formulieren, gibt einerseits die Möglichkeit, etwas mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen. Andererseits bieten der Gesetzgebungsprozess und die damit verbundene Debatte die Chance zur Bekräftigung unserer gesellschaftlichen und grundgesetzlich geschützten Werte“, sagte Helmut Kneppe. Dabei stellten sich über den Schutz der Menschen mit Behinderung vor einer Benachteiligung, der ausdrücklich in Artikel 3 Grundgesetz formuliert ist, hinaus weitere Fragen. Etwa, ob dieser Schutz nicht auch für ältere Menschen geregelt werden müsste. „Denn auch bei älteren Patienten könnte es bei einer Priorisierung in einer Triage-Situation allein aufgrund des Alters zu einer Benachteiligung kommen“, gab Helmut Kneppe zu bedenken. Das Alter sei aber bei der Aufzählung möglicher Diskriminierungsmerkmale im Artikel 3 Grundgesetz bisher nicht genannt (s.u.).
Insgesamt biete der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Chance, unter dem Eindruck der Extremsituationen in dieser Pandemie, Regelungen daraufhin zu überprüfen, ob grundlegende Rechte der betroffenen Menschen gewahrt werden, so Kneppe. Im Fall einer Triage-Priorisierung seien auch die Rechte und der Schutz der Menschen zu berücksichtigen, die die Entscheidung treffen müssten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Beschluss zur pandemie-bedingten Triage vom 16. Dezember 2021 den Gesetzgeber in die Pflicht genommen: Der Bundestag müsse umgehend Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen für den Fall treffen, dass Ärzte wegen knapper Ressourcen in den Kliniken eine Priorisierung vornehmen müssen. Der Handlungsauftrag an den Gesetzgeber ergebe sich aus Artikel 3 Grundgesetz. Die Richter des Ersten Senats sehen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetzes (GG) verletzt, weil der Gesetzgeber es unterlassen habe, Regelungen zu treffen, die Menschen mit Behinderung davor schützen, bei der Priorisierung im Falle einer pandemie-bedingten Triage benachteiligt zu werden. Der Gesetzgeber müsse – auch mit Blick auf die UN-Behindertenrechtskonvention – dafür Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert werde. Eine Handlungspflicht des Gesetzgebers wird wegen des bedrohten hohen Gutes des Lebens gesehen. Der Gesetzgeber sei gehalten, dieser Handlungspflicht unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen. Bei der konkreten Ausgestaltung komme dem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.
Die Richter hatten der Verfassungsbeschwerde von neun Menschen mit Behinderung stattgegeben, die befürchten, von aktuellen – nicht gesetzlichen – Empfehlungen zu Entscheidungen in pandemie-bedingten Triage-Situationen benachteiligt zu werden. Da der Gesetzgeber die Triage-Situation bisher nicht geregelt hat, hatte etwa die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (Divi) zusammen mit anderen Fachgesellschaften im Frühjahr 2020 angesichts der Pandemie „klinisch-ethische Empfehlungen“ veröffentlicht.
Informationen zum Thema:
Artikel 3 GG lautet:
1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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