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NRW: Angemessenheitsgrenzen für Pflegeinvestitionen steigen 2026
Nordrhein-Westfalens Pflegeeinrichtungen sehen ab 2026 höhere Angemessenheitsgrenzen für Investitionskosten. Nach Berechnungen von Jan Grabow, Geschäftsführer der Curacon GmbH, werden die Grenzen zum 1. Januar 2026 um voraussichtlich 6,3 Prozent angehoben – basierend auf dem gestiegenen Baupreisindex für Wohngebäude.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) in NRW wird voraussichtlich bis Ende August 2025 die neuen Angemessenheitsgrenzen per Erlass festsetzen. Grundlage dafür ist der Baupreisindex für Wohngebäude, der im Mai 2025 auf 131,2 Prozent (Basisjahr 2021 = 100) gestiegen ist. Dies bedeutet einen Anstieg um 6,3 Prozent gegenüber dem für 2023/2024 relevanten Wert von 123,4 Prozent.
Laut den Berechnungen von Grabow werden die Angemessenheitsgrenzen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen ohne Zentralküche voraussichtlich auf 3.397,65 Euro je Quadratmeter Nettoraumfläche (NRF) steigen (2025: 3.288,88 Euro). Einrichtungen mit Zentralküche müssen mit einem Wert von 3.540,52 Euro rechnen (2025: 3.427,18 Euro). Diese Werte stehen allerdings noch unter dem Vorbehalt der offiziellen Festsetzung durch das MAGS.
Auswirkungen auf verschiedene Pflegeformen
Auch teilstationäre Pflegeeinrichtungen sind von den Erhöhungen betroffen. Hier steigt die Angemessenheitsgrenze voraussichtlich auf 2.783,09 Euro je Quadratmeter NRF (2025: 2.694,00 Euro). Für Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung von Anlagegütern wird der Betrag nach § 6 Abs. 1 APG DVO NRW auf 30,36 Euro je Quadratmeter NRF angehoben (2025: 29,39 Euro).
Steigende Belastung für Pflegebedürftige
Die steigenden Investitionskosten werfen Fragen zur Bezahlbarkeit der Pflege auf. Wie Grabow berichtet, erreichen aktuelle Investitionskostenbescheide für Neubauprojekte in NRW bereits Werte von 50 Euro und mehr pro Tag. Dies bedeutet für Bewohner oder Sozialhilfeträger Mehrkosten von bis zu 30 Euro täglich oder über 900 Euro monatlich im Vergleich zu älteren Einrichtungen.
Die voraussichtlichen neuen Werte sind sowohl für Neubauprojekte relevant, die 2026 in Betrieb gehen, als auch für Bestandseinrichtungen, die zum 1. Januar 2026 eine Neubeantragung der Investitionskosten vornehmen müssen.
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