Management
Honorarkräfte in Pflegeheimen: Tipps für die Enthaftung
Der vorhandene Fachkräftemangel macht Gesundheits- und Sozialunternehmen in allen Bundesländern zu schaffen. Wenn es zu höheren Ausfallzeiten kommt, sind auf Grund der dünnen Personaldecke die bereits vorhandenen Lücken oftmals kaum mehr zu stopfen. In diesen Fällen wurde und wird teilweise auch heute auf Honorarkräfte zurückgegriffen.

Jedoch kann es dabei zu sozial- und strafrechtlichen Konsequenzen kommen: Diverse Landessozialgerichte haben sich für eine Sozialversicherungspflicht von Pflegekräften entschieden. Begründet wurde das Urteil mit der Einteilung einer Honorarpflegekraft in einen Dienstplan und die spezifische Tätigkeit. Dies führe zu einer weisungsgebundenen Eingliederung der Pflegekraft in einer Einrichtung. Auch würden sie selbst keine eigene Betriebsstätte aufweisen und kein Unternehmerrisiko tragen. Daher lägen überwiegend Merkmale vor, welche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen.
Kann also die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei einer Betriebsprüfung eine fehlerhafte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen seitens der Arbeitsgeber nachweisen, können hohe Nachforderungen geltend gemacht werden. Prüfungen finden durch die DRV regelmäßig, also mindestens alle vier Jahre, statt.
Doch welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, mögliche hohe Nachzahlungen zu vermeiden? Und welche Vorteile haben Heime, wenn sie proaktiv die Prüfung begleiten oder sogar herbeiführen? In verschiedenen Fallgestaltungen geht der Workshop “V27 – Honorarkräfte in Pflegeheimen” auf diese und weitere Fragen auf dem Zukunftstag ALTENPFLEGE 2017 ein. Der Workshop zeigt darüber hinaus Maßnahmen zur sozialversicherungs-, steuer- und strafrechtlichen Enthaftung der Einrichtung auf.
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