Politik

GMK bekennt sich zur Umsetzung der Einrichtungsimpfpflicht

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) unter dem Vorsitz von Sachsen-Anhalt hat sich für die zügige Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausgesprochen. Am Mittwoch, 16.2., hat sich das Gremium in einem Beschluss entsprechend positioniert. Eine vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit den Ländern erarbeitete Handreichung zum Vollzug der Impfpflicht wird dabei als „sachdienliche Grundlage“ gewertet. 

Sozialministerin Petra Grimm-Benne; Sachsen-Anhalt
Foto: MS Sachsen-Anhalt „Nach intensiven Beratungen der Gesundheitsminister und -ministerinnen mit dem Bund haben wir jetzt gemeinsam die Voraussetzungen für die praktikable Umsetzung des Bundesgesetzes geschaffen“, sagte die GMK-Vorsitzende, Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne.

„Nach intensiven Beratungen der Gesundheitsminister und -ministerinnen mit dem Bund haben wir jetzt gemeinsam die Voraussetzungen für die praktikable Umsetzung des Bundesgesetzes geschaffen“, sagte die GMK-Vorsitzende, Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne in Magdeburg. „Wir sehen in den kontinuierlichen Bund-Länder-Abstimmungen auf der Arbeitsebene eine gute Basis für eine zügige und rechtssichere Umsetzung“, sagte Grimm-Benne

Die vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte und gemeinsam mit den Ländern erarbeitete “Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten” ist eine „sachdienliche Grundlage für den Vollzug“, heißt es in dem jetzt gefassten GMK-Beschluss. Die Handreichung geht auch auf eine Forderung der GMK vom 22. Januar 2022 zurück. Die Zusage des Bundesgesundheitsministeriums, die Beratung mit den Ländern kontinuierlich fortsetzen zu wollen, um weitere Ergänzungen und Aktualisierungen vorzunehmen und offene Vollzugsfragen abzustimmen, wird von den Gesundheitsministern und -ministerinnen ausdrücklich begrüßt. So sollen auch die Gesundheitsämter bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums unterstützt werden, um einen bundeseinheitlichen Vollzug zu erreichen.

Bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen muss der Immunitätsnachweis bis zum 15. März 2022 vorgelegt werden. Geschieht dies nicht, hat die Einrichtungsleitung das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und diesem die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten. Das Gesundheitsamt wird den Fall untersuchen und die Person im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zur Vorlage des entsprechenden Nachweises auffordern. Wenn kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, kann das Gesundheitsamt der betroffenen Person gegenüber Auflagen erteilen, ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen bzw. ein Bußgeldverfahren einleiten. Alle, die sich noch impfen lassen wollen oder beispielsweise erst eine Impfung haben, sollen weiterarbeiten dürfen.

Die Beschlüsse der GMK finden Sie hier.