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Digitale Assistenzsysteme: SGB V und XI müssen geändert werden
Digitale Helfer werden nach Angaben von Verbraucherschützern bisher so gut wie nie von den Pflegekassen bezahlt. Verbraucherschützer und Experten fordern deshalb gesetzliche Änderungen im Sozialgesetzbuch.

Mithilfe von AAL könnten auch die körperlichen Belastungen von Pflegekräften gesenkt werden. Foto: CHW/AdobeStock
Vorstand Klaus Müller vom Verbraucherzentrale Bundesverband sagte am Mittwoch in Berlin, Hilfsmittel wie Uhren mit Ortungsfunktion, digitale Erinnerungsgeräte zur Medikamenteneinnahme und Fußmatten mit akustischem Signal zur Sturzerkennung würden bisher von den Pflegekassen nicht finanziert.
Nach seinen Worten kommt ein aktuelles Rechtsgutachten im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zu dem Schluss, dass die digitalen Assistenzsysteme bislang kaum erstattungsfähig sind, da sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind. Die Kassen dürften sie nicht bezahlen. Nötig seien deswegen Änderungen in den Sozialgesetzbüchern (SGB) V und XI durch den Gesetzgeber, zumal sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag darauf verständigt habe, die pflegerische Versorgung durch digitale Technologien zu verbessern. Das Thema Kostenerstattung sei die Bundesregierung allerdings bisher nicht angegangen.
Rechtsanwalt Christian Dierks, der das Gutachten erstellt hatte, schlug konkrete Neufassungen der einschlägigen Paragrafen in den betreffenden Sozialgesetzbüchern vor. Abgehoben werden müsse dabei auf den "pflegerischen Nutzen" der jeweiligen Hilfsmittel. Dierks hatte sechs Kategorien von Helfern untersucht, vom Wendebett über Ortungssysteme mit integriertem Notruf, Sturzerkennungssysteme und Abschaltsysteme für Haushaltgeräte und Herd bis hin zu digitalen Anwendungen zur Verbesserung körperlicher und kognitiver Fähigkeiten sowie digitalen Remindern für Essen und Trinken.
Außer Hausnotruf und Wendebett dürfe davon bisher nichts von den Pflegekassen erstattet werden. Daher müsse der Gesetzgeber handeln.
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