Nachrichten

Bewohner müssen Investitionskosten nicht rückwirkend zahlen

Der BIVA-Pflegeschutzbund – der sich für die Interessen pflegebedürftiger Menschen einsetzt – hat erreicht, dass ein Einrichtungsträger auf rückwirkende Forderungen verzichtet und bereits erfolgte Zahlungen erstattet hat. Laut BIVA ist es das erste Mal, dass in diesem Kontext der kollektive Verbraucherschutz erfolgreich angewendet wurde.

-

BIVA-Vorsitzender Manfred Stegger. Foto: BIVA

Laut Pressemeldung des Pflegeschutzbundes hatte der Einrichtungsträger aufgrund gestiegener betriebsbedingter Investitionskosten Geld nachgefordert – allerdings habe er die Bewohner nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise rechtzeitig darüber informiert.

Die Bewohner der betroffenen Einrichtung wurden laut BIVA im Juli 2019 aufgefordert, bis zu 7.700 Euro rückwirkend für einen Zeitraum von 22 Monaten und ab sofort zusätzliche 351,66 Euro monatlich "aufgrund gestiegener betriebsbedingter lnvestitionskosten" zu zahlen. Es habe zwar in einem Ankündigungsschreiben vom Dezember 2017 einen ersten Hinweis auf eine rückwirkende Erhöhung der Investitionskosten gegeben, diese war aber nicht näher beziffert worden. Auf Anraten der BIVA-Juristen widersprachen viele Betroffene der Zahlungsforderung. Zugleich forderte der Pflegeschutzbund laut Pressemitteilung die Rücknahme der geforderten Erhöhung und kündigte für den Fall einer Weigerung eine Unterlassungsklage an. Daraufhin einigten sich die BIVA und der Träger in einem Vergleich, heißt es laut Pressemeldung weiter. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Träger laut Presseinformation, auf die rückwirkenden Forderungen zu verzichten und bereits erfolgte Zahlungen zu erstatten. Die betroffenen Bewohner hätten somit im Ergebnis insgesamt einen Betrag von mehr als 1 Million Euro einsparen können.
Rückwirkende Forderungen von Heimentgelten seien zwar prinzipiell zulässig, so der Pflegeschutzbund. Allerdings müssten sie vier Wochen vorher angekündigt werden und das erforderliche Schreiben müsse den Vorgaben von § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) entsprechen. "Diese gesetzlichen Vorschriften haben einen Sinn. Die Bewohner sollen rechtzeitig und nachvollziehbar über steigende Kosten aufgeklärt werden, sodass sie die nötigen Mittel zurücklegen oder den Vertrag außerordentlich kündigen können. Das WBVG ist ein Verbraucherschutzgesetz, das zum Ziel hat, die Bewohner von Pflegeeinrichtungen zu schützen", so Manfred Stegger, Vorsitzender des Vereins.

Hintergrund:
Als sogenannte qualifizierte Einrichtung ist der Verein dazu berechtigt, die Interessen von Verbrauchern mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen. Nach dem Unterlassungsklagengesetz darf der BIVA-Pflegeschutzbund Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze abmahnen. Diese Form der Unterlassungsklage ist unabhängig vom einzelnen Betroffenen möglich.