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Ausbildungsfinanzierung: 15. Juni ist wichtiger Stichtag
Wer in seiner Pflegeeinrichtung ausbildet, für den ist ein Datum in den nächsten Tagen außerordentlich wichtig: Bis zum 15. Juni 2020 müssen die Ausbildungsbetriebe in der Pflege ihren Mitteilungspflichten nach der Pflegeberufe-Ausbildungsverordnung (PflAFinV) gerecht werden.

Für die Ausbildung in Pflegebetrieben ist der 15. Juni ein wichtiger Stichtag in Bezug auf die Mitteilungspflichten. Foto: Werner Krüper
Adressaten für diese verpflichtenden Mitteilungen sind die zuständigen Stellen der Bundesländer, die die Ausbildungsfonds verwalten. Die Mitteilungen sind die Basis für die Festsetzung der Ausbildungsbudgets, die ausbildende Pflegeunternehmen zur Refinanzierung erhalten.
Was müssen die Träger der praktischen Ausbildung angeben? Sie teilen der zuständigen Stelle ihres Bundeslandes die voraussichtliche Zahl der Ausbildungsverhältnisse sowie die dadurch entstehenden Mehrkosten der Ausbildungsvergütung (bemessen an der Höhe der Ausbildungsvergütung) und das sich daraus ergebende Gesamtbudget mit. Die angenommenen Auszubildendenzahlen werden näher begründet (z. B. durch den gebildeten Durchschnitt der Azubizahlen der letzten Jahre). Achtung: Unangemessene Ausbildungsvergütungen und unplausible Angaben zu den Azubizahlen werden zurückgewiesen. Alle erforderlichen Angaben werden in der Anlage 2 der PflAFinV aufgeführt.
Auch zur Aufteilung der in den Ausgleichsfonds einzuzahlenden Mittel müssen von den Pflegeeinrichtungen bis zum 15. Juni Angaben gemacht werden. Dazu gehören: Die Mitteilung der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte, die am 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung beschäftigt oder eingesetzt sind. Ambulante Einrichtungen teilen zusätzlich mit, welcher Anteil der Vollzeitäquivalente auf Pflegeleistungen nach SGB XI entfällt. Stationäre Pflegeeinrichtungen müssen auch die nach den geltenden Vergütungsvereinbarungen zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalent angeben. Ambulante Einrichtungen müssen zusätzlich die Anzahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres nach SGB XI abgerechneten Punkte oder Zeitwerte (nach geltendem Abrechnungssystem des Bundeslandes) angeben.
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