News
NRW hebt Angemessenheitsgrenzen für Pflegeeinrichtungen 2027 an
Das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat die Werte zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer und teilstationärer Pflegeeinrichtungen nach APG DVO NRW neu festgesetzt. Grundlage ist der Baupreisindex von Mai 2026, die neuen Werte gelten ab dem Jahr 2027. Die Angemessenheitsgrenzen steigen um 3,95 Prozent.
Darauf hatte das Beratungsunternehmen soleo in einer Mitteilung hingewiesen. Der Erlass vom 10. August 2026 schreibt den Erlass vom 20. August 2025 fort. Er gilt nach Angaben des Ministeriums für Regelfestsetzungen, die gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 APG DVO NRW vor Beginn des neuen Festsetzungszeitraums 2027 zu beantragen sind, sowie für anlassbezogene Festsetzungen, bei denen im Jahr 2027 Anträge gestellt werden können oder von Amts wegen entschieden wird.
Höhere Grenzen für vollstationäre Einrichtungen
Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen ohne Zentralküche steigt die Angemessenheitsgrenze nach § 2 Abs. 2 APG DVO NRW von 3.397,65 Euro auf 3.532,31 Euro je Quadratmeter Nettoraumfläche. Für Einrichtungen mit einer der täglichen Vollversorgung der gesamten Bewohnerschaft dienenden Zentralküche erhöht sich der Wert von 3.540,52 Euro auf 3.680,84 Euro je Quadratmeter.
Teilstationäre Pflege und Instandhaltung
Bei teilstationären Pflegeeinrichtungen steigt die Angemessenheitsgrenze von 2.783,10 Euro auf 2.893,40 Euro je Quadratmeter Nettoraum- oder Nettogrundfläche. Für Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern nach § 6 Abs. 1 APG DVO NRW legt das Ministerium 31,57 Euro je Quadratmeter der berücksichtigungsfähigen Nettogrundfläche fest.
Durchschnittliche Investitionskostensätze 2025
Für den Durchschnittswert nach § 3 Abs. 3 APG DVO NRW liegen laut Erlass bislang die Zahlen des Jahres 2025 vor. Danach beträgt der durchschnittliche Investitionskostensatz pro Tag in vollstationären Pflegeeinrichtungen 24,57 Euro, in teilstationären Einrichtungen 14,44 Euro und in der solitären Kurzzeitpflege 27,43 Euro. Bei vollstationärer Pflege und solitärer Kurzzeitpflege bezieht sich der Wert nach Angaben des MAGS auf ein Einzelzimmer. Der Durchschnittswert für 2026 könne erst nach Ablauf des Kalenderjahres ermittelt und dann ergänzend mitgeteilt werden.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu verfassen.
Sie haben noch kein Konto?
Jetzt registrieren