Politik
Neue Regelungen für Pflegeeinrichtungen ab 1. Juli
In Rheinland-Pfalz laufen die aktuell geltenden Verordnungen für Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe , wie geplant, am 30. Juni aus. Besuche ohne Zeitbegrenzung sind nun möglich. Die soziale Teilhabe der Heimbewohner solle gestärkt werden. Auch Bayern lockert die Besuchsregeln.

Rheinland-Pfalzs Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler (SPD). Foto: Martina Pipprich
Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler (SPD) teilte am Freitag mit, dass vor dem Hintergrund niedriger Infektionszahlen mit den neuen Regelungen vor allen die notwendige soziale Teilhabe gestärkt werden soll.
Laut Ministerium treten folgende Änderungen treten ab dem 1. Juli in Kraft:
- Die geltenden Quarantäneregeln bei Neu- oder Wiederaufnahmen werden aufgehoben. Neue Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen müssen lediglich für sieben Tage einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie das eigene Zimmer verlassen. Ausnahmen sind hier aus medizinischen Gründen zulässig. Am Tag der Neuaufnahme und am siebten Tag wird eine Testung vorgenommen.
- Bewohnerinnen und Bewohner können jetzt täglich von zwei Angehörigen oder nahestehenden Personen, zum Beispiel dem Ehegatten, zusammen mit dem Kind oder dem Enkel, ohne zeitliche Begrenzung zusammen besucht werden.
- Schwerkranke und sterbende Bewohnerinnen und Bewohner können ohne Beschränkungen von mehreren Angehörigen und nahestehenden Menschen besucht werden.
- Das Verlassen der Einrichtungen ist jetzt im Rahmen der Vorgaben der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung möglich. Damit sind zum Beispiel Café- oder Restaurantbesuche oder der Einkauf allein oder zusammen mit Angehörigen jederzeit möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden, also zum Beispiel in den Geschäften ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird.
- Verlassen Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen diese länger als 24 Stunden, haben sie nach der Rückkehr in den darauffolgenden sieben Tage einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Zudem ist am Tag der Rückkehr sowie am siebten Tag danach eine Testung durchzuführen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Rückkehr nach einem Krankenhausaufenthalt.
Beschränkungen dieser Besuchs- und Ausgangsrechte durch Einrichtungen, in denen es keinen Verdachts- oder Infektionsfall gibt, seien nicht zulässig. Sollten die Besuchs- und Ausgangsrechte nicht beachtet werden oder bei Fragen, könnten sich Angehörige sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen an die kostenfreie Hotline des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung wenden. (0800 / 575 81 00).
Besteht der Verdacht oder tritt in einer Einrichtung ein Infektionsfall auf, müsse unverzüglich gehandelt werden und die Einrichtung eine Meldung vornehmen. Im Rahmen der Teststrategie des Landes würden Testungen durch das Gesundheitsamt in der betroffenen Einrichtung durchgeführt. "Um Einrichtungen den Übergang zu den gelockerten Regelungen zu erleichtern, wird das Land den Einrichtungen eine einmalige Erstausstattung mit 250.000 Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung stellen", kündigte Ministerin Bätzing-Lichtenthäler an.
Die Ministerin apellierte an die Gesamtbevölkerung sich an die Hygienemaßnahmen zu halten. Sollten die Infektionszahlen steigen, stündne die Einschränkungen zur Diskussion. Die Verordnung gilt für Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe gleichermaßen und ist bis zum 31. August 2020 in Kraft.
Auch in Bayern sollen von diesem Montag an die Einrichtungen damit wieder deutlich mehr Besuche ermöglichen können. Bislang gibt es Ausnahmen nur für Geburts- und Kinderstationen, für Palliativstationen und Hospize sowie für je eine feste Kontaktperson. Basis für die Lockerungen soll ein Rahmenkonzept des Gesundheits- und Pflegeministeriums sein. Eckpunkte darin sind etwa Mindestabstände und Hygieneregeln und ein Betretungsverbot bei Krankheitssymptomen.
Gesundheitsministerin Melanie Huml sagte: "Unverzichtbare Voraussetzung für eine strikte Eindämmung des Virus ist eine hohe Testkapazität. Deshalb weiten wir die Testmöglichkeiten im Freistaat massiv aus. So sieht unser Bayerisches Testkonzept auch freiwillige Testungen in Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen in Pflege- und Altenheimen, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und in der ambulanten Eingliederungshilfe und Krankenhäusern vor."
Zuvor hatte Nordrhein-Westfalen die Regelungen für Besuche in Altenheimen gelockert.
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