Management
Hausarztmangel gefährdet Arbeit der Pflegeheime
Der Mangel an Hausärzten trifft Bewohner von Pflegeheimen besonders kritisch. Steht ihnen kein Hausarzt mehr zur Seite, können die Einrichtungen ihren Versorgungsvertrag nur eingeschränkt erfüllen. Interessenten müssen sich darauf einstellen, künftig ohne Nachweis einer Hausarztpraxis von Pflegeheimen abgelehnt zu werden.

Darauf weist das Wohlfahrtswerk für Baden-Württemberg aktuell hin. In einer schwierigen Situation befindet sich aktuell das Haus Heckengäu, ein Pflegeheim des Wohlfahrtswerks für Baden-Württemberg in Heimsheim. Eine Hausarztpraxis wurde zum 1.04.2022 geschlossen. Nach Ankündigung der Praxisschließung startete das Haus Heckengäu bereits im Januar die Suche nach einem neuen Hausarzt für 20 Bewohner – bislang vergeblich. Auch die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) konnte keine Praxis ausfindig machen, die weitere Patienten aus dem Haus aufnimmt.
Seit März vergibt das Haus Heckengäu frei werdende Plätze nur an Interessenten, die ihren Hausarzt „mitbringen“. Der Hausarztmangel hat für die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen bislang völlig unbeachtete Konsequenzen. „Für uns als Haus ist das eine katastrophale Entwicklung“, erklärt Einrichtungsleitung Christiane Köhlerschmidt. „Wir müssen jetzt Menschen ablehnen, die ihr ganzes Leben hier am Ort verbracht haben, obwohl wir einen Platz für sie hätten.“
Wie die Kassenärztliche Vereinigung informierte, werde derzeit an neuen Konzepten gearbeitet, um die Problematik aufzulösen. Das Wohlfahrtswerk hat sich als Entwicklungspartner angeboten, um diese Innovation voran zu treiben. „Wir wollen nicht das Hausarztsystem in Frage stellen. Aber wir benötigen eine handhabbare Lösung, um unsere Bewohner bedarfsgerecht versorgen zu können“, erklärt Ingrid Hastedt, Vorstandsvorsitzende des Wohlfahrtswerks für Baden-Württemberg.
Ohne ärztliche Verordnung dürfen die Pflegekräfte eines Pflegeheims keine Behandlungspflege leisten. Basis für den Versorgungsvertrag eines Pflegeheims mit den gesetzlichen Pflegekassen ist, dass das Heim die Vorgaben eines landesweit gültigen Rahmenvertrags gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI einhält. In Baden-Württemberg werden Pflegeheime darüber verpflichtet, medizinische Behandlungspflege zu erbringen.
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