Politik
Energiehilfe für Pflegeheime: Details zum Verfahren festgelegt
Mit acht Milliarden Euro sollen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Oktober 2022 bis 30. April 2024 unterstützt werden, um die derzeit explodierenden Energiekosten zu kompensieren. Das ist eines der Ergebnisse der Bund-Länder Runde Anfang November. Jetzt liegen Details zum genauen Verfahren vor. Das Bundeskabinett wird sich am Freitag (25.11.) damit befassen.

Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sollen von den Pflegekassen für den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April 2024 für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom eine Ergänzungshilfe erhalten, heißt es in dem Entwurf der Regierungsfraktionen, der der Redaktion von Altenheim und care konkret vorliegt. Erstattet werden soll die Differenz zwischen der abschlägigen Vorauszahlung für den Verbrauch des Monats März 2022 und der jeweiligen laufenden monatlichen abschlägigen Vorauszahlung für die genannten Verbrauchgüter für den Betrieb der Pflegeeinrichtung.
Bei voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, deren Gründung nach März 2022 liegt, wird für die Ermittlung der Differenz die Abschlagshöhe angesetzt, die sich aufgrund des Neukundenpreises zum 15. Februar 2022 und dem aktuell für die abschlägige Vorauszahlung zugrunde gelegten monatlichen Verbrauch ergibt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Richtlinien das Nähere zum Zahlungsverfahren festlegen.
Die voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sollen die Angaben an die Pflegekassen jeweils bis zum 15. des Folgemonats übermitteln. Die erstmalige Einreichung der Angaben durch die Pflegeeinrichtungen hat spätestens 15 Tage nach Vorliegen der Richtlinien des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen zu erfolgen; die letztmalige Einreichung von Angaben muss bis zum 31. Mai 2024 erfolgen, heiß es im Entwurf. Der sich ergebende Erstattungsbetrag soll dann spätestens vier Wochen nach Eingang der Angaben ausgezahlt werden.
Mit der Inanspruchnahme dieser Ergänzungshilfen bleiben in der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 festgelegte Aufwendungen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom unverändert, heißt es weiter. § 82 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Pflegekassen verpflichtet sind, mit den weiteren Parteien der Pflegesatzvereinbarung die Voraussetzungen für den Abschluss einer entsprechenden Ergänzungsvereinbarung zu prüfen.
Heizöl- und Kraftstoffkosten werden nicht berücksichtigt
Die Verbände der Pflege begrüßen die Energiehilfen des Bundes grundsätzlich. Völlig unverständlich sei es jedoch, „dass ambulante Pflegedienste in keiner Weise berücksichtigt werden“, kritisiert der private Trägerverband VDAB in einer Stellungnahme, die der Redaktion vorliegt. Hier brauche es dringend eine Nachbesserung in den Formulierungshilfen. Auch stationäre Pflegeeinrichtungen, die andere Energiequellen als leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom nutzen, seien nicht von den Ergänzungshilfen umfasst. Diese Einrichtungen seien jedoch ebenfalls von stark gestiegenen Energiekosten insbesondere von Heizöl und Kraftstoff betroffen. Es bedürfe daher „zwingend einer Einbeziehung der ambulanten Dienste in die Regelung sowie einer Berücksichtigung der Heizöl- und Kraftstoffkosten für alle professionellen Pflegeanbieter“, schreibt der Verband.
Die Regelungen sollen am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Kabinettbefassung ist im Umlaufverfahren für den 25. November 2022 vorgesehen.
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