Management
Einrichtungen im Mietmodell müssen Antrag bis Ende des Jahres stellen
Nach Rücksprache mit dem Gesundheitsministerium in
Nordrhein-Westfalen sowie den Landschaftsverbänden
Rheinland und Westfalen-Lippe steht nun endgültig fest,
dass sämtliche Träger, deren Einrichtungen im
Mietmodell betrieben werden, bis spätestens 31.
Dezember 2018 einen Folgeantrag bzw. Erstantrag über
PfAD.invest stellen müssen.

Nach der Allgemeinverfügung des MAGS vom 11. Juli 2018
sind nämlich sämtliche Träger stationärer
Pflegeeinrichtungen, die derzeit nicht über
langfristige Anlagegüter im Eigentum verfügen,
verpflichtet, die für die Festsetzung der gesondert
berechenbaren Investitionsaufwendungen ab dem 1. Januar
2019 notwendigen Anträge (Feststellung- und
Festsetzungsanträge) bis zum 14. September 2018 bei den
zuständigen Landschaftsverbänden zu stellen. Das meldet
die Wirtschaftsfprüfung und
Unternehmensberatung Solidaris .
Diese Frist sei jedoch nicht als Ausschlussfrist zu
verstehen. Es bestehe grundsätzlich die Möglichkeit,
dass eine Antragstellung bis zum 31. Dezember 2018
erfolgt. Allerdings wird durch die Landschaftsverbände
darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung nach
Ablauf des 14. September 2018 wohl in der Praxis dazu
führen wird, dass erst mit einer Bescheidung im Laufe
des Januars 2019 gerechnet werden kann und der Träger
dann eine Rückrechnung zum 1. Januar 2019 vornehmen
muss.
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