Politik
Bundesverfassungsgericht: Kein Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit
Gewerkschaften haben keinen Anspruch darauf, dass ein von ihnen ausgehandelter Tarifvertrag in der ganzen Branche für allgemeinverbindlich erklärt wird. Aus der im Grundgesetz geschützten Tarifautonomie ergibt sich kein solches Recht, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied.

Mit seinem Beschluss hat das Gericht die Kritiker der Allgemeinverbindlichkeit gestärkt. Foto: Sebastian Duda/Fotolia
Im konkreten Fall ging es um Tarifverträge, die über Sozialkassen im Baugewerbe geschlossen wurden. Hier nahm das Gericht eine Klage der Gewerkschaft nicht an. Nach allgemeinem Recht kann das Bundesarbeitsministerium Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklären. Die Richter entschieden jedoch, dass es durch die Tarifautonomie keinen rechtlichen Anspruch darauf gebe, einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären.
Dazu Rainer Brüderle, Präsident des bpa Arbeitgeberverbandes: "Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss erneut die Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gestärkt und deutlich gemacht, dass die vom Bundesarbeitsgericht gesetzten Grenzen und Anforderungen an die Repräsentativität der Akteure einzuhalten sind". Dies sei ein eindeutiges Warnsignal an alle, die glauben, dass ein Tarifvertrag, der zwischen einer Kleinstgewerkschaft und einem Miniarbeitgeberverband in der Altenpflege ausgehandelt wird, für allgemeinverbindlich erklärt werden kann, so Brüderle. "Auch das in der Altenpflege relevante Arbeitnehmerentsendegesetz muss den rechtlichen Ansprüchen, die das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverfassungsgericht einfordern, genügen. Nicht-repräsentative Tarifverträge können von der Bundesregierung nicht einfach durchgewunken werden."
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