Management
Bayerische Träger erzielen Erfolg bei der Kurzzeitpflege
Die Pflege-Leistungserbringer in Bayern haben in Verhandlungen mehr Planungssicherheit in der Kurzzeitpflege durch einen Einheitspflegesatz und mehr Personal erreicht.

Das Problem: Wie lässt sich die Kurzzeitpflege wirtschaftlich berechenbar abrechnen, insbesondere wenn bei Verlegung aus dem Krankenhaus für den zukünftigen Bewohner lediglich die Pflegebedürftigkeit und damit Pflegegrad 2 festgestellt wurde. “Wenn die Kurzzeitpflegegäste immer kurzfristiger und ungeplant in die Einrichtungen kommen, können wir nicht Monate später erst den ‘richtigen’ Pflegegrad berechnen, weil nun die ausführliche MDK-Begutachtung stattgefunden hat”, wird Siegfried Benker, Geschäftsführer der Münchenstift GmbH, vom Branchendienst CARE INVEST zitiert.
Der Münchenstift-Chef nahm dies zum Anlass, gemeinsam mit allen bayerischen Leistungserbringerverbänden einen Einheitspflegesatz für die Kurzzeitpflege zu fordern. Am 24. Januar 2017 war es soweit, die Landespflegesatzkommission Bayern fasste folgenden einstimmigen Beschluss: “Bei eingestreuter Kurzzeitpflege gilt für Vergütungsvereinbarungen ab 1. Feburar 2017 für die Pflegegrade 2 bis 5 ein Einheits-Pflegepersonalschlüssel von 1 zu 2,40 und damit ein pflegegradunabhängiger Pflegesatz.”
Der einheitliche Personalschlüssel von 1 zu 2,40 entspricht in etwa dem stationären Schlüssel zwischen Pflegegrad 3 (1 zu 2,7 – 1 zu 2,8) und dem Pflegegrad 4 (1 zu 2,2) in Bayern. Für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen kann sogar ein besserer Pflegepersonalschlüssel vereinbart werden.
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