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Neue Arbeitsverbote für Geduldete aus „sicheren Herkunftsstaaten“ seit 29. Juli in Kraft
Seit dem 29. Juli 2026 greifen erweiterte Arbeitsverbote nach § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG. Betroffen sind geduldete Personen aus den EU-weit als „sicher“ eingestuften Herkunftsstaaten – darunter auch türkische Staatsangehörige. Eine stichtagsgebundene Übergangsregelung mildert die Folgen. Der Paritätische Gesamtverband liefert dazu eine Fachinformation.
Grundlage der Verschärfung ist die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Zum 12. Juni 2026 wurde die EU-weite Liste sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 62 VO (EU) 2024/1348 ausgeweitet. Der Bundestag zog am 10. Juli 2026 nach und dehnte das aufenthaltsrechtliche Arbeitsverbot für Menschen mit Duldung auf diese zusätzlich gelisteten Staaten aus. Zu den Betroffenen zählen laut Paritätischem Gesamtverband unter anderem Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit.
Die Neuregelung ist nicht in einem eigenständigen Gesetz beschlossen worden, sondern über kurzfristige Änderungsanträge in thematisch anders gelagerten Gesetzespaketen verankert worden. Nachvollziehbar ist das Verfahren über zwei Beschlussempfehlungen des Innenausschusses: zum „Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“ (BT-Drs. 21/6393, Nr. 2c) sowie zum „Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung“ (BT-Drs. 21/7004, Nr. 3c). Der Paritätische Gesamtverband spricht von einem „kleinteiligen und teils nur schwer nachvollziehbaren“ Gesetzgebungsverfahren. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28. Juli 2026, das Inkrafttreten einen Tag später.
Parallel zur Ausweitung des Arbeitsverbots wurde eine Ausnahme in § 104 Abs. 18 Nr. 2 AufenthG geschaffen. Danach greift das Arbeitsverbot für Menschen aus den neu gelisteten „sicheren Herkunftsstaaten“ nicht, sofern bestimmte Stichtage erfüllt werden. Für die Beratungspraxis in Einrichtungen, die geduldete Beschäftigte oder Bewerber:innen betreuen, dürfte die genaue Prüfung dieser Stichtagsregelung entscheidend sein, um bestehende Beschäftigungsverhältnisse zu sichern.
Für Arbeitgeber in der Pflege, die vielfach auf Mitarbeitende mit Duldungsstatus angewiesen sind, bedeutet die Neuregelung akuten Prüfbedarf: Beschäftigungserlaubnisse für Personen aus den neu gelisteten Staaten können entfallen, sofern die Übergangsregelung nicht greift. Der Paritätische Gesamtverband beantwortet in seiner Fachinformation insbesondere Fragen zu den gesetzlichen Grundlagen, zum Kreis der betroffenen Herkunftsstaaten, zum Arbeitsmarktzugang mit Duldung, zu den Übergangsregelungen sowie zu Hinweisen für die Beratungspraxis. (ck)
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