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Bayern: Minderauslastungszuschlag für Pflegeheime läuft aus

In Bayern läuft der Zuschlag für Minderauslastung in der vollstationären Pflege zum 30. September 2026 aus. Pflegesatzanträge mit Laufzeitbeginn ab 1. Oktober 2026 können den 2024 befristet eingeführten Zuschlag nicht mehr nach bisheriger Systematik enthalten, wie aus dem Bayernletter der Schwan & Partner GmbH hervorgeht. Auslastungsrisiken lassen sich nach Angaben der Kanzlei künftig nur noch über das unternehmerische Wagnis geltend machen.

Stopp für den Minderauslastungszuschlag: Zum 30. September 2026 läuft die 2024 in Bayern eingeführte Sonderregelung zur Refinanzierung nicht gedeckter Fixkosten in der vollstationären Pflege aus.
Foto: Susanne El-Nawab

Nach Angaben von Schwan & Partner hatten die Bezirke als Kostenträger eine Verlängerung der bestehenden Regelung verweigert. Die Landespflegesatzkommission Bayern hatte den auf zwei Jahre befristeten Beschluss 2024 gefasst, um die pflegerische Infrastruktur zu sichern. Zuletzt seien 23 Prozent der Einrichtungen auf den Zuschlag angewiesen gewesen, im Schnitt mit 2,76 Euro pro Berechnungstag.

Auslastung bleibt unter der Sollvorgabe

Der bayerische Pflegesatz legt eine Soll-Auslastung von 351 Berechnungstagen beziehungsweise 96,2 Prozent zugrunde. Tatsächlich lag die bayernweite Belegung am 22. September 2025 laut Bayernletter bei 92,36 Prozent, entsprechend 337,11 Berechnungstagen. 2024 wurden 90,42 Prozent erreicht, 2023 lediglich 89,69 Prozent.

Rund vier Prozent der Fixkosten ungedeckt

Im Durchschnitt könnten Pflegeeinrichtungen in Bayern rund vier Prozent der nachgewiesenen Fixkosten nicht refinanzieren, heißt es im Bayernletter. Bei einem vollständigen Wegfall des Zuschlags wären Einrichtungen mit einer Auslastung unter 96 Prozent gezwungen, ihre Leistungen dauerhaft unter den Gestehungskosten anzubieten.

Kanzlei rät zu Strukturzuschlag im Wagnis

Mit dem Auslaufen der Regelung werden die gesonderten Positionen „Minderauslastung“ und „allgemeines unternehmerisches Wagnis“ aus der Geschäftsgrundlage gestrichen. Bestehen bleibt allein die Position 27 „Vergütung des Unternehmensrisikos“. Schwan & Partner empfiehlt Trägern, die nicht refinanzierten Fixkosten wie bisher zu ermitteln und künftig im Rahmen des unternehmerischen Wagnisses als Sicherstellungs- und Strukturzuschlag zu begründen und mit den Kostenträgern zu verhandeln.

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