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BSG: Keine Ausschlussfrist beim Corona-Pflege-Rettungsschirm für Pflegeheime

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Position der Pflegeeinrichtungen beim Corona-Pflege-Rettungsschirm gestärkt. Gegenstand einer Sprungrevision war die Frage, ob Erstattungsansprüche nach § 150 Absatz 2 SGB XI (a.F.) einer materiellen Ausschlussfrist unterliegen. Das Gericht verneinte dies – mit Folgen für noch offene Forderungen gegenüber den Pflegekassen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Position der Pflegeeinrichtungen beim Corona-Pflege-Rettungsschirm gestärkt. Foto: Susanne El-Nawab

Nach der Entscheidung des BSG regelt Ziffer 3 Absatz 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes mit Stand vom 10. Januar 2022 keine materielle Ausschlussfrist. Für eine solche Regelung habe es keine Befugnis gegeben. Auf die Entscheidung verweist Rechtsanwältin Julia-Marie Bludau von der Kanzlei Iffland Wischnewski in einem LinkedIn-Beitrag. Anlass war eine Sprungrevision, mit der die Rechtsfrage direkt dem höchsten deutschen Sozialgericht zur Klärung vorgelegt worden war.

Mit § 150 Absatz 2 SGB XI (a.F.) hatte der Gesetzgeber während der Corona-Pandemie einen Erstattungsanspruch für Pflegeeinrichtungen geschaffen. Über das Instrument konnten pandemiebedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen gegenüber den Pflegekassen geltend gemacht werden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens regelten Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes.

Streit um die Wirkung der Frist

Strittig war, ob die in den Festlegungen vorgesehene Frist als materielle Ausschlussfrist zu verstehen ist, sodass verspätet geltend gemachte Ansprüche endgültig erlöschen würden. Das BSG verneinte dies. Dem GKV-Spitzenverband habe die Befugnis gefehlt, eine derartige materielle Ausschlussfrist im Wege der Kostenerstattungs-Festlegungen zu schaffen.

Für die Praxis bedeute das, so Bludau, dass der materielle Erstattungsanspruch auch bei verspäteter Geltendmachung gegenüber den Pflegekassen bestehen bleibe. Träger mit noch offenen Forderungen aus dem Corona-Pflege-Rettungsschirm können diese damit im Rahmen der regulären Verjährungs- und Verwirkungsfristen noch durchsetzen.