Außerklinische Intensivpflege
Außerklinische Intensivpflege kann künftig per Videosprechstunde verordnet werden
Der Gemeinsame Bundesausschuss öffnet die Videosprechstunde für einen besonders sensiblen Versorgungsbereich. Künftig können auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege per Video verordnet werden – allerdings nur unter klar definierten Voraussetzungen. Ziel ist mehr Versorgungssicherheit bei gleichbleibender Qualität.
Ärztinnen und Ärzte sollen außerklinische Intensivpflege künftig auch im Rahmen einer Videosprechstunde verordnen können. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen. Hintergrund sind gelockerte berufsrechtliche Vorgaben zur Fernbehandlung und die wachsende Bedeutung telemedizinischer Angebote in der Regelversorgung. Bereits heute sind Verordnungen für Heilmittel, häusliche Krankenpflege, medizinische Rehabilitation sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Video möglich.
Der G-BA betont jedoch die besondere Sensibilität der außerklinischen Intensivpflege. Sie richtet sich an schwerstkranke Menschen, bei denen jederzeit lebensbedrohliche Situationen auftreten können. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an ärztliche Qualifikation und diagnostische Sicherheit. Zudem sind entsprechende Fachkompetenzen regional ungleich verteilt. Die Videosprechstunde soll hier Zugangsbarrieren abbauen, ohne die Versorgungsqualität zu gefährden.
Erstverordnungen weiter nur vor Ort
Nach dem Beschluss ist eine Erstverordnung der außerklinischen Intensivpflege per Videosprechstunde ausgeschlossen. Die maßgebliche Diagnose, funktionelle Einschränkungen und der pflegerische Hilfebedarf müssen zunächst im Rahmen einer persönlichen Untersuchung festgestellt werden. Erst danach können Folgeverordnungen unter bestimmten Bedingungen auch per Video erfolgen.
Voraussetzung für eine Folgeverordnung ist, dass Art und Schwere der Erkrankung eine verlässliche Beurteilung per Videosprechstunde zulassen. Bestehen Zweifel, ist weiterhin eine unmittelbare körperliche Untersuchung erforderlich. Zudem schreibt der G-BA verbindlich vor, dass mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten eine persönliche ärztliche Konsultation stattfinden muss. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Verordnung per Videosprechstunde besteht nicht.
Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses, hebt den Ausgleich zwischen Zugänglichkeit und Qualität hervor. Die Videosprechstunde solle Verordnungen ermöglichen, wo sie medizinisch vertretbar sei. Gleichzeitig dürfe die ärztliche Einschätzung des Leistungsbedarfs nicht dauerhaft auf technisch begrenzten Fernkontakten beruhen.
Die nächsten Schritte
Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, sobald das Bundesministerium für Gesundheit den Beschluss nicht beanstandet und dieser im Bundesanzeiger veröffentlicht ist. Anschließend prüft der Bewertungsausschuss von Ärzten und Krankenkassen, ob Anpassungen bei der Vergütung erforderlich sind. Dafür stehen bis zu sechs Monate zur Verfügung. Eine praktische Anwendung ist nach derzeitiger Planung ab Oktober 2026 realistisch.
Rechtsgrundlage der außerklinischen Intensivpflege ist § 37c SGB V. Die entsprechende Richtlinie ist seit Ende Oktober 2023 verbindlich anzuwenden. Sie regelt die Versorgung einer heterogenen Patientengruppe mit dauerhaft hohem und komplexem Pflegebedarf.
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